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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 19.02.1992 (6 C 3.91)

Schulrecht Bücher

Leitsätze

Bekenntnisvolksschulen i. S. v. Art. 7 Abs. 5 GG sind nicht nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, sondern — in Anknüpfung an die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG — Schulen jeglichen Bekenntnisses; vorausgesetzt wird die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern, das die Schule und den gesamten Unterricht prägt (wie im Urteil vom 19.02.1992 — BVerwG 6 C 5.91 —).

Auch eine Bekenntnisschule hat gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur dann einen Anspruch auf Genehmigung als private Ersatzschule, wenn sie insbesondere in ihren Lehrzielen nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht; zu den Lehrzielen zählen neben der zu vermittelnden Qualifikation grundsätzlich auch die vom Staat für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele.

Im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob die Bekenntnisschule die Anforderungen hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation erfüllen wird, ist von der Genehmigungsbehörde auch zu prüfen, ob die Lehrziele möglicherweise als Konsequenz der besonderen, bekenntnisbedingten Erziehungsziele und insbesondere der Art und Weise ihrer Vermittlung verfehlt werden; dies stellt keine unzulässige Prüfung und Bewertung des Bekenntnisses dar.

Die Anforderung des “Nichtzurückstehens“ der Lehrziele setzt nicht den positiven Nachweis der Gleichwertigkeit der Lehrziele, sondern lediglich eine — nachprüfbare — Prognose aufgrund konkreter Feststellungen voraus, daß sich — voraussichtlich — gegenüber den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schulen keine erheblichen Defizite ergeben werden.

Das Hamburger Privatschulgesetz in seiner Fassung vom 04.12.1990 verletzt nicht dadurch die durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG garantierte Privatschulfreiheit, daß es die im Hamburger Schulgesetz für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele auch für die privaten Ersatzschulen einschließlich der Bekenntnisschulen für verbindlich erklärt; diese Erziehungsziele ergeben sich im wesentlichen bereits unmittelbar aus der Verfassung selbst, insbes. Art. 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 2 ff. sowie Art. 20 GG.

Auch von einer Bekenntnisschule sind als Erziehungsziele ein Mindestmaß an Toleranz im Sinne von Duldsamkeit gegenüber abweichenden Überzeugungen anderer sowie die Achtung und Förderung der individuellen Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit der Schüler zu verlangen, nicht aber Neutralität und Offenheit in dem Sinne, daß am Ende der schulischen Erziehung nicht ein eindeutiges Bekenntnis zu bestimmten Glaubensinhalten und eine Bindung an bestimmte Werte stehen dürften; in diesem Rahmen ist auch das Werben für das eigene Bekenntnis zulässig.

Bleibt der Unterricht der Bekenntnisschule entgegen der früheren Prognose hinter den genannten Anforderungen zurück, so kann und muß der Staat dem mit den Mitteln der staatlichen Schulaufsicht entgegentreten.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule mit der Begründung versagt werden darf, daß speziell ihre bekenntnisbedingten Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinter den Lehrzielen entsprechender öffentlicher Schule zurückstehen.

Der Kläger, der Verein Freie Christliche Bekenntnisschule — FCBH —, wurde im Jahre 1986 zu dem Zweck gegründet, die Gründung und Trägerschaft der FCBH als private Ersatzschule zu übernehmen. Die Schule soll als christliche “evangelikale“ Bekenntnisschule auf biblischer Basis errichtet werden. Glaubensgrundlage soll allein die Bibel, Glaubenserzeugnisse sollen das Apostolische Glaubensbekenntnis und die Grundsatzerklärung der Evangelischen Allianz von 1846 sein. Dem Verein können nur bekehrte und wiedergeborene Christen (nach dem Verständnis des § 2 der Statuten der Evangelischen Allianz von 1846) beitreten, die die Beichte und Vergebung praktizieren; das gleiche gilt für alle Lehrkräfte. Das Anliegen der Schule soll für Eltern und Schüler jedoch immer nur als Angebot vertreten werden.

Im Dezember 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der Freien und Hansestadt Hamburg, die Genehmigung einer christlichen Bekenntnisschule mit der Bezeichnung “August-Hermann-Francke-Schule“ als private Ersatzschule; im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens beschränkte er seinen Antrag auf die Genehmigung der Errichtung einer Grundschule. Er legte ein pädagogisches Konzept vor, wonach sich der gesamte Unterricht an der Bibel orientieren soll; diese werde alleiniger Maßstab für die im Laufe des Unterrichts etwa erforderlich werdenden Auseinandersetzungen mit anderen Ideologien und Weltanschauungen sein. Die Schule soll jedoch für Schüler jeden Bekenntnisses offenstehen, sofern sich nur die Erziehungsberechtigten mit dem von der Schule verfolgten Erziehungskonzept einverstanden erklären. Hinsichtlich der Lehrziele werde man sich grundsätzlich an die Richtlinien und Lehrpläne für staatliche Schulen halten; allerdings würden besondere Akzente gesetzt, die auf der bekenntnismäßigen Bindung des Klägers beruhten.

Auf Aufforderung der Beklagten reichte der Kläger im Dezember 1987 ein neugefaßtes pädagogisches Konzept ein, das er im März 1990 während des Berufungsverfahrens in zwei Punkten nochmals überarbeitete. Danach ist die Bibel an der FCBH für jeden Unterricht und für das gesamte Schulleben der entscheidende Maßstab für Erziehung, Bildung und wissenschaftliche Arbeit. Zu dem Erziehungsziel der Bildung der Schüler als ganze Persönlichkeiten ist unter anderem ausgeführt: “Insgesamt hat die geistliche und charakterliche Bildung Vorrang gegenüber anderen Bildungsbereichen. Gleichwohl soll das Niveau auf intellektuellem Gebiet mindestens dem der Staatsschulen gleich sein … Die geistliche Bildung dient der Erziehung zum Glauben an Jesus Christus, Gottes Sohn, und zum christlichen Leben in der Gemeinschaft des Heiligen Geistes. Die Schule will und kann dazu Anregung und Hilfestellung geben, denn sie ist verantwortlich dafür, Gottes Heil in Jesus Christus mit Liebe und Nachdruck anzubieten. Aber sie kann keinen christlichen Glauben als Erfolg ihrer Erziehungsmaßnahmen garantieren, und sie wird keinen unzuträglichen Druck ausüben.“

Als das von der Beklagten eingeleitete Genehmigungsverfahren ins Stocken geriet, erhob der Kläger im Oktober 1988 zunächst Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 26.07.1989 lehnte es die Beklagte ab, die vom Kläger geplante Grundschule zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, daß es sich nicht um eine “Bekenntnisschule“ im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG handele, weil hierunter nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden zu verstehen seien. Außerdem genüge die geplante Schule im Hinblick auf ihre Erziehungsziele nicht dem Erfordernis der Gleichwertigkeit mit den Erziehungszielen öffentlicher Schulen.

Der Kläger hat daraufhin seinen Klageantrag mit Zustimmung der Beklagten geändert und beantragt, den Bescheid vom 26.07.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule als Bekenntnisschule unter dem Namen “August-Hermann-Francke-Schule“ zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.01.1990 abgewiesen. Nach seiner Auffassung stehen die Lehrziele der vom Kläger geplanten Schule hinter den Lehrzielen entsprechender öffentlicher Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück. Es hat gemeint, daß zu den Erziehungszielen, die auch die privaten Schulen anstreben müssen, jedenfalls diejenigen gehören, deren Umsetzung in öffentlichen Schulen durch die Verfassung vorgegeben ist. Hierzu hat es insbesondere die Prinzipien der Offenheit und der Toleranz als Voraussetzung einer sachlichen Auseinandersetzung mit Andersdenkenden gerechnet; da die Gesamtheit der Bildungsvorstellung des Klägers diesen Erziehungszielen nicht entspreche, könne die von ihm geplante Grundschule nicht genehmigt werden.

Auf die Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.11.1990 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 26.07.1989 diese verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule als Bekenntnisschule unter dem Namen “August-Hermann-Francke-Schule“ zu erteilen [Siehe SPE n.F. 238 Nr. 15]. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der vom Kläger geplanten Grundschule handele es sich um eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG. Die Auffassung der Beklagten, der Begriff der Bekenntnisschule in dieser Vorschrift umfasse ebenso wie die Art. 146 und 147 der Weimarer Reichsverfassung — WRV — nur die Bekenntnisschulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, finde im Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 GG keine Stütze und schränke den Anspruch auf Genehmigung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule unzulässig ein. Art. 4 Abs. 1 GG schütze nämlich ohne Einschränkung die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, nicht etwa nur die Freiheit des religiösen Bekenntnissen auf der Grundlage der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche oder der jüdischen Gemeinden. Der Hinweis der Beklagten auf den “Weimarer Schulkompromiß“, wie er in Art. 146 und 147 WRV seinen Niederschlag gefunden habe, aus denen sich die Regelung des Art. 7 Abs. 5 GG ableite, vermöge ein engeres Verständnis dieses Grundrechts nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei hinsichtlich der Garantie von Privatschulen das Grundgesetz bewußt über die Rechtslage der Weimarer Zeit hinausgegangen. Da der Kläger die von ihm geplante Schule auf der Grundlage eines christlichen Bekenntnisses betreiben wolle, wobei Glaubenszeugnisse das Apostolische Glaubensbekenntnis sowie die Grundsatzerklärung der Evangelischen Allianz von 1846 seien, handele es sich um eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG.

Die vom Kläger geplante Grundschule erfülle außerdem “ohne Einschränkung“ die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG. Insbesondere stehe sie in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück. Die Beklagte spreche in ihrem Ablehnungsbescheid — anders als Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG — nicht von “Lehrzielen“, sondern von “Erziehungszielen“ und gehe damit über die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinaus. Aus dieser Vorschrift könne zunächst nur entnommen werden, daß der Unterricht auf einer privaten Schule die Schüler zu fördern müsse, daß sie zum Abschluß die Qualifikation erlangten, die ihnen auf einer öffentlichen Schule vermittelt werde. Das sei beim Kläger anzunehmen, weil die von ihm geplante Schule ein Niveau auf intellektuellem Gebiet anstrebe, das dem der Staatsschulen zumindest gleich sei.

Allerdings enthalte der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verwendete Begriff der “Lehrziele“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als umfassender Begriff auch die “Erziehungsziele“, weil der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG neben den Eltern eine gleichgeordnete Erziehungsaufgabe habe. Daraus folge aber noch nicht die Berechtigung der Beklagten, die in ihrem Schulgesetz für die staatlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungs- und Bildungsvorstellungen zum verbindlichen Maßstab auch für private Bekenntnisschulen zu machen. Abgesehen davon erfülle das Erziehungskonzept des Klägers im wesentlichen die Anforderungen der Beklagten an die Erziehungsziele in den staatlichen Schulen. Abweichungen seien bekenntnisbedingt und aus diesem Grund zulässig; denn der durch Art. 7 Abs. 5 GG den Erziehungsberechtigten eingeräumte Anspruch auf eine ihrem Bekenntnis entsprechende private Grundschule dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß der Staat das Bekenntnis überprüfe, einer Bewertung unterziehe und die Genehmigung mit der Begründung versage, daß die Erziehung der Schüler auf der Grundlage ihres Bekenntnisses nicht so frei und neutral sei wie auf öffentlichen Schulen. Erst dort, wo die von der privaten Volksschule angestrebten Lehrziele gegen Grundwerte der Verfassung verstießen, dürfe der Staat die Genehmigung versagen.

Derartiges sei bei der vom Kläger geplanten Schule nicht zu erwarten. Zwar würde eine private Bekenntnisschule in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, wenn sie aus ihren Lehrplänen alles das ausklammere, was vor ihrem Bekenntnis keinen Bestand habe; das sei bei dem Kläger jedoch nicht zu befürchten, zumal seine Lehrpläne sich von den Lehrplänen der staatlichen Schulen kaum unterschieden. Soweit der Unterricht durch das Bekenntnis der Lehrer beeinflußt werde, sei dies bei einer Bekenntnisschule legitim. Schließlich rechtfertige das Erziehungskonzept des Klägers nicht den Schluß, daß den Schülern ein Bekenntnis aufgezwungen werden solle; insoweit verdiene die Zusage des Klägers, keinen unzulässigen Druck auszuüben, zunächst einmal Vertrauen. Falls nach Genehmigung der Schule Fehlentwicklungen eintreten sollten, habe die Beklagte die Möglichkeit, mit den Mitteln der staatlichen Schulaufsicht einzugreifen.

Nach Ergehen des Berufungsurteils am 26.11.1990 hat die Bürgerschaft der Beklagten das Privatschulgesetz in der Fassung vom 21.07.1989 (HmbGVBl. S. 160) durch das 3. Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 04.12.1990 (HmbGVBl. S. 245) in der Weise ergänzt, daß in die Regelung des § 7 Abs. 1 über die Voraussetzungen der Genehmigung von Privatschulen als Ersatzschulen — zusätzlich — eine neue Nummer 1 eingefügt wurde, wonach die Erziehungsziele der Ersatzschule den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 17.10.1977 (HmbGVBl. S. 297) mit Änderung vom 18.06.1985 (HambGVBl. S. 143), wie sie für öffentliche Schulen gelten, genügen müssen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung der bundesrechtlichen Normen des Art. 7 Abs. 4 und 5 rügt. Zur Begründung trägt sie vor: Das Berufungsurteil verletze schon deshalb Bundesrecht, weil es sich bei der vom Kläger geplanten privaten Grundschule nicht um eine genehmigungsfähige “Bekenntnisschule“ im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG handele. Diese Vorschrift müsse nämlich in Anlehnung an die Rechtslage unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung einschränkend dahin ausgelegt werden, daß zum Kreis der genehmigungsfähigen Bekenntnisschulen nur diejenigen zählen könnten, die herkömmlich in Hamburg bestanden hätten. Grund für die Vorzugsstellung privater Bekenntnisschulen gemäß Art. 7 Abs. 5 GG — nämlich vor dem Hintergrund der Konzeption der Volksschule als Einheitsschule in öffentlicher Trägerschaft, d. h. der grundsätzlichen Unzulässigkeit von privaten Volksschulen — sei nicht die Rücksichtnahme auf die Grundrechte von Eltern und Schülern, sondern die Rücksichtnahme auf Ansprüche der großen Religionsgemeinschaften, die einen rechtlichen Bestandsschutz für die Möglichkeit der Errichtung von Grundschulen als Bekenntnisschulen begehrten.

Das Berufungsgericht habe außerdem Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, der uneingeschränkt auch für die in Art. 7 Abs. 5 GG geregelten privaten Volksschulen gelte, verletzt. Die Lehrziele der vom Kläger geplanten privaten Grundschule ständen nämlich im Sinne dieser Vorschrift hinter den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schulen zurück. Zu diesen Lehrzielen gehörten auch die Erziehungsziele. Insoweit sei jedenfalls in der Revisionsinstanz von den zwischenzeitlich vom Hamburger Gesetzgeber auch für private Ersatzschulen vorgeschriebenen Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese landesrechtliche Vorschrift, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen sei, so daß das Berufungsgericht sie noch nicht habe anwenden können, (erstmals) vom Revisionsgericht angewendet werden. Unter Zugrundelegung dieser nunmehr auch für private Ersatzschulen verbindlichen Erziehungsziele des § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes könne die vom Kläger geplante private Grundschule nicht genehmigt werden, weil sie hinter diesen Erziehungszielen zurückstehe. Gegen die Verbindlichkeit dieser für öffentliche Schulen aufgestellten Erziehungsziele auch für private Schulen beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr konkretisierten sie lediglich die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unmittelbar von Bundesverfassungs wegen normierten Anforderungen an private Ersatzschulen. Abgesehen davon gingen die durch § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vorgeschriebenen Erziehungsziele bei richtiger Auslegung prinzipiell nicht über diejenigen Anforderungen hinaus, die bereits von Verfassungs wegen gälten und insoweit auch nach Auffassung des Berufungsgerichts für die vom Kläger geplante Grundschule verbindlich seien. Hierzu gehörten insbesondere diejenigen Anforderungen, die aus den tragenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes folgten wie die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulicher und religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt sei. Zwar bleibe es einer privaten Bekenntnisschule unbenommen, ihren Unterricht und insbesondere ihre Erziehungsziele auch an ihrem Bekenntnis auszurichten; zunächst einmal müsse aber sichergestellt sein, daß die privaten Schulen nicht hinter den vom Staat für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen grundlegenden Lehrzielen einschließlich der Erziehungsziele zurückständen. Diese bundesrechtlichen Anforderungen haben das Berufungsgericht verkannt und dem Kläger einen Anspruch auf Genehmigung der von ihm geplanten privaten Grundschule zuerkannt, obwohl er ausweislich des von ihm vorgelegten pädagogischen Konzepts gerade keine Offenheit anstrebe; vielmehr basiere seine Interpretation der Bibel als Grundlage für Unterricht und Erziehung in allen Lebensbereichen auf Rigorismus und Dogmatismus. Das schließe bei zutreffender Zugrundelegung des bundesrechtlichen Maßstabs des Art. 7 Abs. 4 GG einen Anspruch des Klägers auf Genehmigung der von ihm geplanten privaten Grundschule aus.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, daß er mit seinem pädagogischen Konzept auch den Genehmigungsanforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes genüge, zumal sich dieser jeglicher inhaltlichen Wertung enthielten und angesichts der Verpflichtung des Staates zu strikter religiöser und weltanschaulicher Neutralität auch enthalten müßten. Hier setzten seine Wertvorstellungen an, die den staatlichen Erziehungszielen keineswegs widersprächen, sondern sie lediglich inhaltlich ausfüllten. Insbesondere werde es im Unterricht der von ihm geplanten und privaten Grundschule nicht an der geforderten Offenheit fehlen, auch wenn am Ende ein eindeutiges Bekenntnis zur Bibel und ihrem Menschenbild stehe, was bei einer von Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich zugelassenen Bekenntnisschule jedoch legitim sei. Da er außerdem im Hinblick auf seine Lehrpläne, die denen der öffentlichen Schulen entsprächen, auch nach Auffassung der Beklagten die Gewähr dafür biete, den Schülern der geplanten Schule eine Qualifikation zu vermitteln, die derjenigen beim Besuch öffentlicher Schulen gleichwertig sei, und da auch seine Erziehungsziele den (Mindest-)Anforderungen des Hamburgischen Schulgesetzes genügten, habe das Berufungsgericht nicht dadurch Bundesrecht verletzt, daß es einen Anspruch auf Genehmigung der von ihm geplanten privaten Grundschule angenommen habe.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit dem Kläger verneint er eine Verletzung von Bundesrecht durch das Berufungsgericht, weil die staatlich vorgegebenen Wertziele, hinter denen die Lehrziele der vom Kläger geplanten privaten Grundschule nicht zurückstehen dürften, eine bekenntnismäßige Prägung des gesamten Unterrichts von Bekenntnisschulen keineswegs ausschlössen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht zwar nicht in allem mit Bundesrecht in Einklang; es erweist sich indessen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Kläger will gemäß seiner Satzung auf allgemeiner christlicher “evangelikaler“ Grundlage, bibelgebunden und glaubensöffnend eine private Grundschule errichten, in der junge Menschen nach dem biblischen Menschenbild und auf der Grundlage der Bibel als des geoffenbarten Wortes Gottes erzogen werden sollen; Glaubenszeugnisse sollen das Apostolische Glaubensbekenntnis und die Grundsatzerklärung der Evangelischen Allianz von 1846 sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine solche Schule als Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG angesehen, die unter den dort und in Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu genehmigen ist. Hierfür ist insbesondere nicht erforderlich, daß sich das fragliche Bekenntnis einer der etablierten Kirche — einer evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche oder einer jüdischen Gemeinde — zuordnen läßt. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten, im Hinblick darauf, daß sich die Regelung des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG in ihrem Wortlaut an die Vorschrift des Art. 147 Abs. 1 und 2 WRV anlehnt, müsse auch inhaltlich an die Rechtslage unter der Weimarer Reichsverfassung angeknüpft werden. Der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG läßt sich derartiges nicht entnehmen (vgl. hierzu im einzelnen Urteil des Senats ebenfalls vom 19.02.1992 — BVerwG 6 C 5.91 —).

Daß es sich bei der vom Kläger geplanten privaten Grundschule um eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG handelt, folgt — wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat — aus der gebotenen Zusammenschau dieser Vorschrift mit Art. 4 Abs. 1 GG, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Das Nebeneinander von Glauben und Gewissen sowie von religiösem und weltanschaulichem Bekenntnis in Art. 4 Abs. 1 GG macht dabei deutlich, daß das Grundgesetz einerseits sehr wohl zwischen Religion und Weltanschauung unterscheidet, andererseits behandelt es aus der Sicht des zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staates (vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie auch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV) beide in einer Weise als gleichrangig und prinzipiell gleichartig, daß daraufhin jegliches “Bekenntnis“, gleich, ob religiös oder weltanschaulich fundiert, geschützt wird. Angesichts dieser jegliches Bekenntnis umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 4 Abs. 1 GG kommt es hinsichtlich der Reichweite der Schutzes des konkreten Bekenntnisses letztlich nicht darauf an, wie im einzelnen die Grenze zwischen “religiösem“ und “weltanschaulichem“ Bekenntnis zu ziehen ist; denn da jegliches Bekenntnis geschützt wird, folglich keines “herausfällt“, scheidet ein religiös begründetes Bekenntnis auch nicht etwa deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG aus, weil es z. B. keiner der etablierten Kirchen zugeordnet werden kann. Voraussetzung für den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG ist somit lediglich, daß es sich um ein — religiös oder weltanschaulich begründetes — “Bekenntnis“ handelt.

Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß dies auch für die Auslegung des Art. 7 Abs. 5 GG gilt, indem dort — zusätzlich zu der hier nicht interessierenden Gemeinschaftsschule — nebeneinander von “Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule“ die Rede ist. Während Art. 4 Abs. 1 GG nebeneinander von “religiösem und weltanschaulichem Bekenntnis“ spricht und damit den Begriff des Bekenntnisses auch im Zusammenhang mit einer Weltanschauung verwendet, beschränkt Art. 7 Abs. 5 GG ihn allerdings auf die (jeweilige) Religion, indem hier “Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule“ — derart voneinander unterschieden — nebeneinanderstehen. Dabei setzen religiöses Bekenntnis einerseits und Weltanschauung andererseits jedoch gleichermaßen ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild voraus; sie unterscheiden sich nur dadurch, daß das religiöse Bekenntnis durch die Gottbezogenheit der Weltsicht geprägt ist, die bei einer Weltanschauungsschule fehlt (vgl. hierzu im einzelnen das bereits angeführte Urteil des Senats ebenfalls vom 19.02.1992 — BVerwG 6 C 5.91 —).

Da die Weltansicht des Klägers und dementsprechend auch sein Erziehungskonzept für die von ihm geplante private Grundschule durch das Bekenntnis zu Gott, zu seinem durch die Bibel geoffenbarten Wort und zum biblischen Menschenbild geprägt und beherrscht werden, handelt es sich bei dieser Schule — vorbehaltlich weiterer Anforderungen — um eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG, und zwar — wie bereits ausgeführt — unabhängig davon, ob der Kläger einer der etablierten Kirchen zugeordnet werden kann oder nicht. Letzteres könnte allenfalls relevant werden im Rahmen der Prüfung, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG “eine öffentliche Volksschule dieser Art“ in der Gemeinde — hier der Freien und Hansestadt Hamburg — bereits besteht. Insoweit ist unter den Beteiligten indessen nicht streitig, daß eine öffentliche Bekenntnisschule der Art, wie der Kläger sie errichten und betreiben will, in Hamburg nicht besteht.

Hinsichtlich der weiteren, speziellen Anforderungen an eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG enthält das angefochtene Urteil allerdings Ausführungen, die — jedenfalls bei isolierter Betrachtung — eine Verletzung von Bundesrecht darstellen könnten und daher zumindest der Klarstellung bedürfen. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Kläger nach seiner Satzung auch Kinder in seine Schule aufnehmen wolle, deren Eltern sich mit der bewußt biblischen Zielsetzung der Schule nicht identifizieren könnten. Zwar trifft es zu, daß sich der Charakter einer — allerdings als solcher vorausgesetzten — Bekenntnisschule nicht dadurch ändert, daß eine Minderheit der Schüler aus einem Elternhaus kommt, das nicht der Glaubensgemeinschaft der die Schule tragenden Personen und der Lehrer angehört, und daß deshalb Schüler, die im Elternhaus in einem anderen Bekenntnis erzogen worden sind, nicht notwendig von dem Besuch einer Bekenntnisschule ausgeschlossen sind. Dies setzt aber zunächst voraus, daß die betroffene Schule bereits durch ein bestimmtes Bekenntnis eindeutig als Bekenntnisschule geprägt ist und daß deshalb davon ausgegangen werden kann, daß eine Minderheit — und nur eine Minderheit — von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder auch ohne Bekenntnis den Bekenntnis-Charakter der Schule nicht zu ändern vermag. Dies kommt im angefochtenen Urteil nicht klar zum Ausdruck.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, daß Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 GG das Recht auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer privaten Volksschule als Bekenntnisschule nicht irgendeinem Schulträger, sondern den antragstellenden Erziehungsberechtigten im Hinblick auf ihr Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie ihre Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG einräumt und daß daher maßgeblich deren (gemeinsames) Bekenntnis ist. Die Annahme einer Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG setzt daher ein gemeinsames Bekenntnis der Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder in die Schule schicken (wollen), voraus, das die Schule sowie deren gesamten Unterricht “prägt“ (s. dazu im einzelnen das bereits angeführte Urteil des Senats ebenfalls vom 19.02.1992 — BVerwG 6 C 5.91 —); letzteres bedingt dann allerdings, daß auch die Lehrer — zumindest ganz überwiegend — dem fraglichen Bekenntnis angehören. Die Maßgeblichkeit des gemeinsamen Bekenntnisses der Erziehungsberechtigten schließt freilich nicht aus, daß wie im vorliegenden Fall — z. B. eine Glaubensgemeinschaft die Initiative ergreift und als Schulträger fungiert; in einem solchen Fall muß indessen sichergestellt sein, daß der Antrag auf Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule letztlich von den betroffenen Erziehungsberechtigten gestellt wird, ihnen zugerechnet werden kann, und daß es im Ergebnis ihr gemeinsames Bekenntnis ist, das die Schule und deren gesamten Unterricht prägt. Erst wenn dies bejaht werden kann, besteht die Möglichkeit, als Ausnahme auch die Kinder solcher Eltern in die Schule aufzunehmen, die einem anderen Bekenntnis angehören oder jedenfalls das die Schule prägende Bekenntnis nicht mittragen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die vom Kläger geplante Schule diese Voraussetzung. Zwar konnte dies nach der Präambel der Satzung des Klägers in ihrer ursprünglichen Fassung zweifelhaft sein; danach sollten nämlich nur die Mitglieder des Klägers sowie die Lehrer der geplanten Schule dem vom Kläger vertretenen Bekenntnis angehören müssen, während es den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern generell freigestellt sein sollte, ob sie sich “mit der bewußt biblischen Zielsetzung (der Schule) identifizieren können“; sie sollten zwar um das religiöse Anliegen der Schule wissen, aber auch sicher sein, daß dieses Anliegen immer nur als Angebot vertreten werde. Diese Zweifel hat das Berufungsgericht aber dadurch ausgeräumt gesehen, daß alle Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder für die vom Kläger geplante Schule schriftlich angemeldet haben, damit “zugleich“ einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG auf Errichtung einer privaten Schule als Bekenntnisschule gestellt und außerdem ihr “Einverständnis mit dem Bekenntnis und dem pädagogischen Konzept von Schule und Verein“ erklärt haben. Unter diesen Umständen wird die vom Kläger geplante private Grundschule einschließlich des vorgesehenen Erziehungskonzepts von dem Bekenntnis geprägt sein, zu dem sich die Erziehungsberechtigten mit der Anmeldung ihrer Kinder beim Kläger tatsächlich bekannt haben.

Für einen Anspruch auf Zulassung einer privaten Volksschule gemäß Art. 7 Abs. 5 GG genügt es indessen nicht, daß diese auf Antrag von Erziehungsberechtigten als Bekenntnisschule in einer Gemeinde errichtet und betrieben werden soll, in der eine öffentliche Volksschule dieser Art nicht besteht. Vielmehr steht (auch) die Regelung des Art. 7 Abs. 5 GG unter dem für alle privaten Schulen geltenden Vorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, wonach private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung bedürfen und einen Anspruch auf Genehmigung nur dann haben, wenn sie unter anderem “in ihren Lehrzielen … nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“.

Dieser Vorbehalt ist eine unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach von Verfassungs wegen “das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates“ — das ist unter der Kompetenzordung des Grundgesetzes, Art. 30, 70 ff. und 83 ff., das jeweilige Land — und somit in seiner Verantwortung steht. Dies entspricht der herausragenden Bedeutung des Schul- und Bildungswesens für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte, hier insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; die dem Staat vorbehaltene Aufsicht über das gesamte Schulwesen gibt ihm die Möglichkeit, dieser Verantwortung gerecht zu werden.

Zu den Grundrechte, die der Staat in Wahrnehmung seiner Aufsicht über das gesamte Schulwesen beachten muß und die seine Regelungskompetenz von vornherein entsprechend eingrenzen, gehören an erster Stelle “das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ der Pflege und Erziehung der Kinder, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; weiter kommt in diesem Zusammenhang der “Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“, Art. 4 Abs. 1 GG, von Eltern und Kindern eine herausragende Bedeutung zu.

Eine Konkretisierung dieser Elternrechte findet sich in Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG: Nach Abs. 4 wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen prinzipiell gewährleistet. Aus diesem Recht folgt indessen nicht, daß insoweit, wie betroffene Eltern von diesem Recht Gebrauch machen, die durch Art. 7 Abs. 1 GG begründete Verantwortung des Staates für “das gesamte Schulwesen“ entfiele. Vielmehr wird das Recht zur Errichtung und zum Bestreiten privater Schulen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt eingeräumt. Dies rechtfertigt den Vorbehalt, daß die privaten Schulen, soweit sie als Ersatz für öffentliche Schulen errichtet werden sollten, insbesondere “in ihren Lehrzielen … nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“ dürfen.

Die Regelung des Art.7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG mit ihrem ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der staatlichen Verantwortung für das gesamte Schulwesen gilt ohne Einschränkung auch für die Sondertatbestände des Art. 7 Abs. 5 GG. Dabei ist das Besondere an dieser Regelung nicht etwa, daß sie in der von ihr angesprochenen speziellen Aspekten im Sinne einer Erweiterung von Elternrechten über die Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG hinausginge oder von dieser abwiche; alle diese speziellen Aspekte, wie besonderes pädagogisches Interesse sowie Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschule, sind nämlich bereits von Art. 7 Abs. 4 GG mitumfaßt. Vielmehr enthält Art. 7 Abs. 5 GG gegenüber der prinzipiellen Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG — umgekehrt — eine wesentliche Einschränkung, indem er die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen, also den Grund- und Eingangsbereich des gesamten Schulwesens, prinzipiell umfassend von der Privatschulfreiheit ausnimmt und dem Staat vorbehält; nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen läßt er eine Ausnahme von diesem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen zu.

Mit diesen Ausnahmen wird dann allerdings — neben dem Gesichtspunkt des besonderen pädagogischen Interesses — dem Grundrecht der Bekenntnisfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, im Zusammenhang mit den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechten insofern eine herausragende Stellung eingeräumt, als Art. 7 Abs. 5 GG allein für Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen auf Antrag der betroffenen Erziehungsberechtigten eine Ausnahme von dem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen vorsieht. Auf diese Ausnahmeregelung ist der Inhalt des Art. 7 Abs. 5 GG beschränkt; sie wirkt daher nicht dergestalt auf die für alle privaten Ersatzschulen geltende Grundregelung des Art. 7 Abs. 4 GG zurück, daß die privaten Bekenntnis-Volksschulen etwa im Hinblick auf den besonderen Schutz der Bekenntnisfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 GG aus Gründen ihres Bekenntnisses in ihren Lehrzielen hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürften. Vielmehr gilt für sie gleichermaßen wie für alle anderen privaten Ersatzschulen der Vorbehalt des Art. 7 Abs. 4 GG, so daß sie nur dann einen Anspruch auf staatliche Genehmigung haben, wenn sie in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen.

Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, auch wenn seine rechtlichen Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht mit dem anzuwendenden Bundesrecht, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, nicht in Einklang stehen. Letzteres gilt insbesondere für seine Auffassung, die Erziehungsziele des staatlichen Schulwesens seien für eine private Bekenntnisschule kein derart verbindlicher Maßstab, daß Abweichungen, die durch das den gesamten Unterricht prägende religiöse Bekenntnis bedingt seien, dem Anspruch auf Genehmigung entgegenständen; vielmehr könne die Genehmigung erst dann versagt werden, wenn sich die Erziehung gegen Grundwerte der Verfassung oder gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung richte.

Bei seiner Würdigung, die vom Kläger geplante private Grundschule erfülle “ohne Einschränkungen“ die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG, hat das Berufungsgericht zunächst innerhalb des Begriffs der “Lehrziele“ der privaten Schulen, die nicht hinter denjenigen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, zwischen den Teilbereichen der zu vermittelnden “Qualifikation“ einerseits und der “Erziehungshilfe“ andererseits unterschieden.

Sodann hat es zutreffend ausgeführt, daß die private Schule in ihren Lehrzielen hinsichtlich des Teilbereichs der zu vermittelnden Qualifikation (nur) dann nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die Schüler so gefördert werden (sollen), daß ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird.

Bei einer solchermaßen differenzierenden Beschreibung der Lehrziele darf jedoch nicht verkannt werden, daß die von einer privaten Schule verfolgten besonderen Erziehungsziele sich durchaus auf die zu vermittelnde Qualifikation auswirken und diese beeinträchtigen können, so daß sich im Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen Schulen im Ergebnis Defizite ergeben können. Derartige Defizite können auf zweierlei Weise entstehen: Zum einen können die besonderen Erziehungsziele in ihrer Konsequenz — was gerade bei Bekenntnisschulen denkbar ist — die Vermittlung von Unterrichtsinhalten begrenzen oder gar ausklammern, die mit der bekenntnismäßigen Erziehung nicht in Einklang stehen, jedoch für eine “gleichwertige Qualifikation“ unverzichtbar sind. Ein solches Defizit kann aber auch dadurch entstehen, daß der vorgeschriebene Lernstoff zwar im Grundsatz vollständig angeboten wird, daß sich aber — als Konsequenz der besonderen Erziehungsziele Defizite oder Deformationen bereits “auf dem Wege“ zu der angestrebten Qualifikation ergeben, nämlich als Folge der Art und Weise der Vermittlung des Lernstoffs. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Lernstoff nicht hinreichend als allgemeines Bildungsgut, sondern im Lichte der bekenntnismäßigen Erziehungsziele verkürzt dargeboten wird oder seine Wahrnehmung von vornherein durch die übermäßige Dominanz der aus diesem Anlaß vermittelten besonderen Erziehungsziele vorgeprägt wird. Wenn auf diese Weise eine unbefangene Aufnahme und vorurteilslose eigenständige Beurteilung des vollständigen und unverfälschten Lernstoffs durch den einzelnen Schüler blockiert oder zumindest wesentlich erschwert wird, ergibt sich insofern ein Defizit gegenüber den öffentlichen Schulen. Deshalb ist es geboten, schon im Rahmen der Überprüfung der von der privaten Schule angestrebten Qualifikation — und zwar als ein Teil der Lehrziele, in denen sie gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen darf — eine Überprüfung auch ihrer besonderen Erziehungsziele daraufhin vorzunehmen, ob sie die konkrete Besorgnis begründen, daß als Konsequenz ihrer Befolgung erhebliche Defizite hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation entstehen.

Einer solchen Überprüfung der Auswirkungen besonderer Erziehungsziele der privaten Schule auf die zu vermittelnde Qualifikation stehen speziell bei privaten Bekenntnisschulen weder die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Eltern, Schülern und Lehrer (Art. 4 Abs. 1 GG) noch in Verbindung damit das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) noch die im Hinblick auf diese Grundrechte durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG eingeräumte Privatschulfreiheit entgegen. Insbesondere trifft es nicht zu, wie das Berufungsgericht meint, daß der Staat, wenn er in dieser Weise die von einer privaten Bekenntnisschule zu vermittelnde Qualifikation auf mögliche Defizite hin überprüft, unzulässigerweise “das Bekenntnis überprüft und einer Bewertung unterzieht“. Vielmehr geht es bei einer solchen Überprüfung, wie oben bereits dargelegt wurde, allein darum, in dem durch Art. 7 Abs. 4 GG für private Ersatzschulen unmittelbar von Verfassungs wegen vorgeschriebene Genehmigungsverfahren allgemein den Vorrang der staatlichen Verantwortung für das gesamte Schulwesen und speziell das Erreichen der vom Staat zulässigerweise festgelegten Lehrziele hinsichtlich der zu vermittelnden “gleichwertigen“ Qualifikation zu sichern, und beschadet der Bekenntnisfreiheit von Eltern, Schülern und Lehrern.

Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, daß mehrere Einzelaussagen des pädagogischen Konzepts des Klägers wie auch die diesem insgesamt innewohnende Tendenz den Eindruck erweckten, als solle zumindest in einzelnen Fächern der zu vermittelnde Lernstoff nur unvollständig oder jedenfalls von vornherein vorgeprägt bewertet und ausschließlich aus der bekenntnismäßigen Sicht des Klägers vermittelt werden. Eine solche Würdigung des pädagogischen Konzepts des Klägers ist zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, insbesondere soweit dort ausgeführt ist, daß die Bibel die entscheidende Autorität in allen Fragen und in allen Unterrichtsbereichen der Maßstab für die kritische Auseinandersetzung mit den herrschenden und historischen Theorien und Ideologien sein (Nr. 3.5). Diese und weitere ähnliche Aussagen des pädagogischen Konzepts (vgl. für den Deutschunterricht insbesondere Nr. 4.1) rechtfertigen jedoch für sich allein nicht die Annahme, daß die Vermittlung allgemeiner Bildung in dieser Schule von vornherein verkürzt erfolgt. Ob die konkrete Besorgnis begründet ist, daß als Konsequenz bekenntnismäßiger Bindungen erhebliche Defizite hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation entstehen, ist nicht allein im Hinblick auf die abstrakten Vorgaben des pädagogischen Konzepts, sondern im Zusammenhang mit den Lehrplänen für die einzelnen Fächer zu beurteilen. Denn die dort dargelegten allgemeinen und besonderen Lernziele, Unterrichtsinhalte, Methoden und Materialien lassen erst einen hinreichenden Schluß darauf zu, ob die grundsätzlich ansässigen religiösen Bindungen der Schule dazu führen, daß die von ihr vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung hinter dem Standard öffentlicher Schulen zurückbleiben.

Eine konkrete Besorgnis dieser Art ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem insoweit unstreitigen Sachverhalt nicht gegeben. Danach strebt die von dem Kläger geplante Schule ein Niveau auf intellektuellem Gebiet an, das mindestens dem der Staatsschulen gleicht. Die Schüler werden “über den Stand der Wissenschaft unterrichtet“. Dies wird insbesondere dadurch bekräftigt, daß die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Lehrpläne und Stundentafeln — wenngleich nach mehreren Nachbesserungen — ausdrücklich und vorbehaltlos als hinreichend bewertet und die Fachbehörde der Beklagten die Genehmigung der vom Kläger geplanten privaten Grundschule im Hinblick darauf befürwortet hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte bestätigt, daß die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger geplanten Schule hinsichtlich der fachlichen und bildungsmäßigen Anforderungen nicht in Frage steht. Die bei den Beiakten, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, befindlichen Lehrpläne geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen.

Auch hinsichtlich der von Bundesrechts wegen zu stellenden Anforderungen an die Erziehungsziele — als ein weiterer Teilbereich der Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG — hat das Berufungsgericht ein Zurückstehen der vom Kläger verfolgten besonderen Erziehungsziele hinter denen der öffentlichen Schulen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Allerdings hat es auch in diesem Zusammenhang die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG an die Lehrziele von privaten Ersatzschulen einschließlich der Bekenntnisschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG verkannt und dadurch Bundesrecht verletzt, wenn es meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, die in § 2 ihres Schulgesetzes niedergelegten “Erziehungs- und Bildungsvorstellungen“ zum verbindlichen Maßstab auch für den Schulträger einer privaten Ersatzschule zu machen. Hinsichtlich des Teilbereichs der Bildungsvorstellungen (den das Berufungsgericht ansonsten als die zu vermittelnde Qualifikation bezeichnet) hat es diesen unzutreffenden Maßstab indessen selbst nicht durchgehalten, sondern — wie oben bereits erörtert — von den privaten Ersatzschulen jedenfalls grundsätzlich das Vermitteln einer den öffentlichen Schulen gleichwertigen Qualifikation verlangt. Erziehungsziele soll der Staat hingegen den privaten Ersatzschulen nur sehr begrenzt vorschreiben dürfen. Hier soll er erst dann berechtigt sein, dem Antrag auf Errichtung einer privaten Volksschule die Genehmigung zu versagen, wenn die von dieser angestrebten “Lehrziele“ (gemeint sind damit allerdings primär die “Erziehungsziele“) gegen in der Verfassung niedergelegte Grundwerte verstoßen bzw. sich gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung entsprechend den Bestimmungen der Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG richten.

Mit dieser Auffassung hat das Berufungsgericht den Inhalt der Gesamtregelung des Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 GG verfehlt. Zwar muß es selbst einräumen, daß aus Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, zwangsläufig die Befugnis des Staates folgt, Mindestanforderungen auch für private Ersatzschulen vorzuschreiben. Auch kann es nicht daran vorbei, daß der Inhalt des Begriffs der “Lehrziele“ in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sich nicht in der zu vermittelnden Qualifikation erschöpft, sondern die Erziehungsziele mitumfaßt; so habe das Bundesverfassungsgericht — ungeachtet des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Erziehungsrechts der Eltern — aus Art. 7 Abs. 1 GG eine dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnete Erziehungsaufgabe auch des Staates hergeleitet, und ebenso rechne das Bundesverwaltungsgericht zu den Lehrzielen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auch die Erziehungsziele. Dessenungeachtet spricht das Berufungsgericht der Beklagten die Befugnis ab, die in ihrem Schulgesetz für die öffentlichen Schulen niedergelegten Erziehungsziele zum verbindlichen Maßstab auch für den Schulträger einer privaten Ersatzschule zu machen.

Wenn das Berufungsgericht zu Begründung seiner Auffassung speziell im Hinblick auf die vom Kläger geplante Bekenntnisschule meint, “die Frage, ob eine auf das religiöse Bekenntnis ausgerichtete Erziehung hinter einem bekenntnisfreien Lehrziel staatlicher Schulen zurücksteht oder nicht, betrifft die Privatschulfreiheit in ihrem Wesensgehalt“, so steht dahinter ersichtlich die Sorge, der Staat könne durch eine zu weitgehende Regelung von verbindlichen Erziehungszielen auch für private Bekenntnisschulen deren durch die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Freiraum für eigene, speziell bekenntnisbedingte Erziehungsziele zu sehr beschneiden. Diese Sorge wäre berechtigt, wenn der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG befugt wäre, den privaten Ersatzschulen einschließlich der Bekenntnisschulen als Teil der “Lehrziele“ auch ins Einzelne gehende Erziehungsziele vorzuschreiben und damit andere Erziehungsziele zugleich zu verbieten. Das ist jedoch nicht der Fall (s. dazu z. B. die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im BVerfGE 27, 195, 200 ff.), und das hat die Beklagte in ihrem Privatschulgesetz, indem sie die für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele des § 2 Abs. 1 und 2 SchulG ausdrücklich in dieses übernommen hat, auch nicht getan. Insbesondere hat sie keine inhaltlichen Festlegungen getroffen, die — wie etwa eine Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität — einem bekenntnismäßig geprägten Unterricht entgegenstehen könnten. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, diejenigen Voraussetzungen zu benennen und für die öffentlichen Schulen wie für die privaten Ersatzschulen für verbindlich zu erklären, die sie — wie etwa das noch zu erörternde Toleranzgebot — für erforderlich halten durfte, um — positiv — eine de?? Menschenbild des Grundgesetzes (vgl. dazu BVerfGE 4, 7, 15 f.; 32, 98, 108; 41, 29, 50) gerecht werdende Erziehung junger Menschen zu gewährleisten. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

Daß diejenigen Anforderungen, die von Verfassungs wegen für jegliches Handeln der Exekutive gelten und daher auch vom Staat und den Kommunen als Träger von öffentlichen Schulen zu beachten sind, zum Mindeststandard der Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und speziell der Erziehungsziele aller öffentlichen Schulen gehören, bedarf keiner weiteren Darlegung. Da der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG die Verantwortung für das gesamte Schulwesen einschließlich der Privatschulen hat und folglich jedenfalls auch der in den privaten Ersatzschulen erteilte Unterricht letztlich ihm zuzurechnen ist, gilt der unmittelbar durch die Verfassung gebotene Mindeststandard an Erziehungszielen auch für die privaten Ersatzschulen. Das sind im einzelnen — positiv — das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit (“Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten …“, Art. 1 Abs. 2 GG) die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Dies ist letztlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das diesen Mindeststandard an auch für die privaten Ersatzschulen verbindlichen staatlichen Erziehungszielen allerdings — negativ — als Schranke der Privatschulfreiheit definiert, die von der privaten Schule nicht in Frage gestellt werden darf.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht sich der Staat — nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes das jeweilige Land — bei der Normierung von Erziehungszielen als Teil der “Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinter denen auch die privaten Ersatzschulen nicht zurückstehen dürfen, aber nicht auf diesen Mindeststandard zu beschränken, sondern er kann über ihn hinausgehen. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, umfassend und in allen Einzelheiten zu erörtern, wo insoweit die Grenze zu ziehen ist, um den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG von Verfassungs wegen zugelassenen und geschützten Privatschulen und hier speziell den durch Art. 7 Abs. 5 GG besonders hervorgehobenen Bekenntnisschulen einen hinreichenden Freiraum für die Verwirklichung legitimer eigener Erziehungsvorstellungen zu sichern. Vielmehr genügen hier bereits folgende (Teil-)Abgrenzungen:

Die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr, daß die Überprüfung speziell der Erziehungsziele des Klägers daraufhin, ob diese hinter den von der Beklagten vorgeschriebenen Erziehungszielen zurückstehen, zu einer unzulässigen Überprüfung und Bewertung seines Bekenntnisses führen könnte, besteht nicht. Der Staat ist insbesondere durch Art. 4 Abs. 1 GG zu strikter religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet und darf deshalb weder — positiv — entsprechende eigene Inhalte als Erziehungsziele vorschreiben noch — negativ — etwa bestimmte Bekenntnisse als solche bewerten oder gar mit einem Unwerturteil belegen. Letzteres schließt allerdings nicht aus, daß er — wie oben dargelegt — im Hinblick auf seine Verantwortung für das gesamte Schulwesen und speziell für die Einhaltung der von ihm zulässigerweise — unter anderem unter Beachtung des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG — normierten Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG die Lehrziele der privaten Ersatzschulen daraufhin überprüft, ob sie hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen. Dabei bleibt es den privaten Ersatzschulen unbenommen, neben den vom Staat vorgegebenen Lehrzielen einschließlich der Erziehungsziele auch andere, den staatlichen Zielen jedenfalls nicht widerstreitende Erziehungsziele zu verfolgen, zumal die staatlichen Erziehungsziele typischerweise Raum lassen für eine inhaltliche Auffüllung im konkreten Unterricht. Insoweit bedarf es hier indessen keiner weiteren Vertiefung; denn einerseits bestreitet die Beklagte dem Kläger keineswegs das Recht zur Verfolgung auch eigener, bekenntnismäßig bedingter Erziehungsziele; andererseits ist — wie sogleich darzulegen ist — zu erwarten, daß die vom Kläger geplante Schule die von der Beklagten (auch) für private Ersatzschulen normierten Erziehungsziele beachten wird, ohne dadurch gehindert zu sein, auch ihre eigenen, bekenntnisbedingten Erziehungsziele zu verfolgen.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Beklagte die zunächst nur für ihre öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele durch eine entsprechende Ergänzung ihres Privatschulgesetzes im Dezember 1990 nunmehr ausdrücklich auch für die privaten Ersatzschulen für verbindlich erklärt hat. Die für das Schulrecht zuständigen Länder sind nicht gehindert, bei der Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG angesprochenen Lehrziele und speziell der Erziehungsziele für private Ersatzschulen über die bereits unmittelbar durch die Verfassung gebotenen Mindestanforderungen hinauszugehen, solange den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG von Verfassungs wegen zugelassenen und gestützten Privatschulen und speziell den Bekenntnisschulen ein hinreichender Freiraum für die Verwirklichung legitimer eigener Erziehungsziele bleibt. Dies ist bei den durch § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Privatschulgesetzes der Beklagten in der Fassung vom 21.07.1989 (HmbGVBl. S. 160) und des 3. Änderungsgesetzes vom 04.12.1990 (HmbGVBl. S. 245) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Hamburger Schulgesetzes vom 17.10.1977 (HmbGVBl. S. 297) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.06.1985 (HmbGVBl. S. 143) vorgeschriebenen Erziehungszielen der Fall.

Das Berufungsgericht hat diese Änderung des Privatschulgesetzes der Beklagten vom Dezember 1990 als solche bei seinem Urteil vom 26.11.1990 noch nicht berücksichtigen können, auch wenn es sich bereits mit den inhaltlichen Anforderungen des § 2 des Schulgesetzes, die — unmittelbar — zunächst nur für die öffentlichen Schulen der Beklagten galten, auseinandergesetzt hat. In einem solchen Fall ist das Revisionsgericht berechtigt und berufen, seinerseits die landesrechtliche Regelung — in bundesverfassungskonformer Auslegung — (erstmals) unmittelbar anzuwenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 — BVerwG 1 C 30.86 — NJW 1990, 2768). Dabei erweist sich, daß gegen die nunmehr ausdrücklich auch für die privaten Ersatzschulen vorgeschriebenen Erziehungsziele des § 2 Abs. 1 und 2 SchulG schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil sie im wesentlichen nur diejenigen Anforderungen konkretisieren, die sich bereits aus der Verfassung selbst ergeben. Insbesondere ist danach nicht zu befürchten, daß den privaten Ersatzschulen kein hinreichender Freiraum für eigene Erziehungsziele verbleibt. Im Hinblick auf die privaten Bekenntnisschulen ist hervorzuheben, daß jegliche Festlegung z. B. auf bekenntnismäßige Inhalte, die unzulässigerweise in Konkurrenz mit den von dem betroffenen Bekenntnis vertretenen Inhalten treten könnten, fehlt; umgekehrt findet sich auch keine Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität, die einem bekenntnisgeprägten Unterricht entgegenstehen könnte. Vielmehr beschränken sich diese Erziehungsziele im wesentlichen darauf, den Schülern eine Anleitung zu geben, die sie in die Lage versetzt, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechend in freier eigener Entscheidung ihr Leben selbst zu bestimmen, ohne dabei ihre Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit außer acht zu lassen (vgl. dazu BVerfGE 4, 7, 15 f.; 32, 98, 108; 41, 29, 50). Dabei kann diese eigene Entscheidung des einzelnen Schülers durchaus dahin gehen, sich etwa an die Werte und Inhalte eines Bekenntnisses zu binden; insoweit muß die private Ersatzschule lediglich die Voraussetzungen dafür bieten, daß diese Entscheidung tatsächlich als von Zwängen freie, eigene Entscheidung getroffen wird.

Im vorliegenden Zusammenhang sind vor allem die folgenden Erziehungsziele von Belang: Gemäß § 2 Abs. 1 SchulG soll die Schule dem Schüler helfen, seine Fähigkeiten und Neigungen zu entwickeln, selbständig zu denken, zu urteilen und zu handeln sowie sein Leben in eigener Verantwortung und zugleich Staat und Gesellschaft verpflichtet zu führen; in die gleiche Richtung zielen z. B. die Nrn. 1, 4 und 7 des § 2 Abs. 2 SchulG, wonach dem Schüler geholfen werden soll, sich selbständig zu orientieren, sich aber auch an Werte zu binden, was insbesondere auch eine bekenntnismäßige Bindung bedeuten kann; weiter soll er darauf vorbereitet werden, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen und im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken; schließlich soll er befähigt werden, seine individuelle Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu entwickeln und zu behaupten. Von besonderem Interesse ist hier die Nr. 5 des § 2 Abs. 2 SchulG, wonach dem Schüler geholfen werden soll, Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den vom Kläger verfolgten Erziehungszielen, wie sie sich aus dem von ihm vorgelegten pädagogischen Konzept ergeben, nicht zu befürchten, daß diese nicht dargelegten Anforderungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchulG genügen. Zwar erwecken einzelne Punkte, die oben im Zusammenhang mit der Erörterung der zu vermittelnden Qualifikation genannt worden sind, auf den ersten Blick den Eindruck, als würden eine bekenntnismäßige Bindung der Schüler und eine dementsprechend ausgerichtete Bewertung etwa von Werken der Literatur bereits in einem Stadium angestrebt, in dem der einzelne Schüler mangels hinreichend vollständiger und neutraler Information noch gar nicht in der Lage ist, sich ein eigenes Urteil zu bilden, und folglich Gefahr läuft, sich mehr oder minder blindlings an das Bekenntnis des Klägers zu binden. Entsprechendes gilt z. B. für das in Nr. 2.2 angesprochene Ziel, sich gern dem Geist und Willen Gottes zu unterstellen “unter Verzicht auf Autonomie und Selbstbehauptung“, sowie für die nach Nr. 3.4 angestrebte Minderung der Anfälligkeit “für die Illusion der Lebenserfüllung durch Selbstverwirklichung“. Dem stehen jedoch andere Aussagen desselben pädagogischen Konzepts gegenüber, die — insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Lehrplänen und Stundentafeln — erwarten lassen, daß sich der Kläger und seine Schule insgesamt um eine offene Atmosphäre bemühen wird. So will er das von ihm vertretene Bekenntnis für Eltern und Schüler zunächst einmal nur als ein Angebot verstanden wissen, was die Möglichkeit einschließt, daß dieses Angebot nicht angenommen wird, ohne daß daraufhin der betroffene Schüler “ausgeschlossen“ wird. Außerdem wird wiederholt das Ziel einer offenen Auseinandersetzung und eines unvoreingenommenen Forschens hervorgehoben (vgl. z. B. Nr. 2.6). Was speziell das vom Kläger vertretene Bekenntnis angeht, so soll dieses zwar den Schülern durchaus “mit Nachdruck“, aber ohne “unzuträglichen Druck“ angeboten werden.

Diese Erziehungsziele des Klägers schließen nicht aus, daß er zugleich in hinreichender Weise — wie durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG geboten — auch die oben angeführten, von der Beklagten in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ihres Privatschulgesetzes in der Fassung vom Dezember 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 SchulG auch für private Ersatzschulen vorgeschriebenen Erziehungsziele verfolgt. In diesem Zusammenhang ist die Klarstellung geboten, daß die Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, wonach die privaten Ersatzschulen in ihren Lehrzielen “nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“ dürfen, obwohl sie allgemein — vereinfachend — als Gebot der “Gleichwertigkeit“ der Lehrziele bezeichnet wird, nicht den positiven Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, daß — aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele — in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, daß sie — voraussichtlich — jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird; bloße Zweifel genügen insoweit nicht, eine ansonsten konkret substantiierte Prognose in Frage zu stellen. Dies ist auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wenn es davon spricht, daß zwar die Genehmigung einer privaten Ersatzschule die Erwartung einschließe, sie werde unter anderem aufgrund ihrer Erziehungsziele eine Ausbildung und Erziehung vermitteln, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zurückstehe; ob diese Erwartung sich erfüllen werde, hänge aber letztlich weniger von der Planung und den Zielen der Schule als vielmehr von ihrer praktischen Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden könne (BVerfGE 27, 195, 204). Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß die vom Kläger geplante Schule als private Ersatzschule ungeachtet ihres Charakters als private Bekenntnisschule der staatlichen Schulaufsicht unterliegen wird. Die Beklagte wird somit die Möglichkeit haben, derzeit nicht konkret voraussehbare, aber auch nicht auszuschließende Fehlentwicklungen, die sich nach Aufnahme des Unterrichts ergeben sollten, festzustellen und mit den Mitteln der Schulaufsicht dagegen einzuschreiten.

Nach diesem Maßstab kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß die vom Kläger geplante Schule auch hinsichtlich der von der Beklagten zulässigerweise vorgeschriebenen Erziehungsziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurückstehen wird. Bei dieser Prognose ist zugunsten des Klägers unter anderem auch zu berücksichtigen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die von ihm vorgelegten, den staatlichen Lehrplänen des Beklagten weitestgehend entsprechenden Lehrpläne als auch die Ausbildung der von ihm ausgewählten Lehrkräfte, die die gleichen Anforderungen wie die staatlichen Lehrkräfte erfüllen müssen, erwarten lassen, daß der Unterricht der vom Kläger geplanten Schule — abgesehen von seinen besonderen, bekenntnisbedingten Erziehungszielen — zunächst weitestgehend dem Unterricht in den öffentlichen Schulen entsprechen und damit zwangsläufig auch die staatlichen Erziehungsziele mitberücksichtigen wird. Insoweit besteht nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum pädagogischen Konzept des Klägers dann auch nicht die konkret begründete Besorgnis, daß der Kläger in seinem Unterricht speziell die staatlichen Erziehungsziele, den Schülern zu helfen, sich selbständig zu orientieren und ihr Leben in eigener Verantwortung zu führen, sowie ihre individuelle Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit zu entwickeln und zu behaupten, nicht beachtet wird.

Dies gilt — ungeachtet des Bekenntnischarakters der vom Kläger geplanten Schule — schließlich auch für das sowohl vom Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Erziehungsziel, den Schülern zu helfen, Beziehungen zu anderen Menschen unter anderem nach den Grundsätzen der Toleranz zu gestalten. Toleranz bedeutet in diesem Zusammenhang nämlich nicht Offenheit und Neutralität in dem Sinne, daß den Schülern nicht vermittelt werden dürfte, eine bestimmte eigene Überzeugung zu entwickeln, sich zur dieser zu bekennen und sie erforderlichenfalls auch zu verteidigen; vielmehr wird mit diesem Erziehungsziel bei verfassungskonformer Anwendung speziell auf Bekenntnisschulen lediglich dasjenige Maß an Duldsamkeit gegenüber anderen, abweichenden Überzeugungen verlangt, das Voraussetzung für eine offene Auseinandersetzung mit anderen Überzeugungen ist. Eben dies aber sieht das pädagogische Konzept des Klägers ausdrücklich vor. Dieses Mindestmaß an Toleranz verbietet zwar eine Abwertung sowie insbesondere eine Diffamierung von abweichenden Überzeugungen, keineswegs aber das Werben für die eigene Überzeugung. Die Zulässigkeit eines solchen Werbens für ein bestimmtes Bekenntnis folgt im übrigen bereits aus der ausdrücklichen Zulassung von Bekenntnisschulen als private Ersatzschulen durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG; denn jedes “Bekenntnis“ ist seiner Natur nach darauf angelegt, in der Überzeugung von der Richtigkeit der eigenen Vorstellungen und Wertungen sich zu diesen zu bekennen und für sie zu werben. Damit aber schließt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ein derartiges Erziehungsziel bei einer privaten Bekenntnisschule nicht nur nicht aus, sondern setzt es umgekehrt als selbstverständlich und somit zulässig voraus.

Daß der Kläger in der von ihm geplanten Bekenntnisschule — über ein solches, zulässiges Werben hinausgehend — das Erziehungsziel verfolgen würde, andere Bekenntnisse, Anschauungen, Überzeugungen und Wertungen abzuwerten oder gar zu diffamieren, läßt sich den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen. Soweit die vom Kläger in seinem pädagogischen Konzept in der Fassung vom November 1987 in der Nr. 4.1 verwendete Bezeichnung “haltlose außengesteuerte Lustsucher“ den Eindruck nicht nur einer moralischen Verurteilung allgemeiner Entwicklungstendenzen, sondern darüber hinaus einer generellen Diffamierung der solcherart charakterisierten Einstellung Andersdenkender erwecken konnte, hat er dies durch die Neufassung der Nr. 4.1 vom März 1990 korrigiert und verständlicher von einem Denken gesprochen, das in Verfolgung eigener Interessen auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet und deshalb aus seiner, des Klägers, Sicht abzulehnen sei. Die ursprüngliche Formulierung erscheint danach — und auch im Gesamtzusammenhang des pädagogischen Konzepts — eher als eine verbale Übertreibung und nicht — wie es isoliert gesehen den Anschein haben mag — als eine Bekundung von Unduldsamkeit. Bei angemessener Würdigung ihres Inhalts halten sich auch diese kritischen Bemerkungen des Konzepts in den Grenzen dessen, was ein Bekenntnis und folglich auch eine Bekenntnisschule zwecks Klarstellung des eigenen Standpunkts und Unterscheidung von abweichenden Wertungen anderer für sich in Anspruch nehmen darf, ohne deshalb “intolerant“ zu sein.

Nach alledem ist die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger geplante Schule in ihren Lehrzielen “ohne Einschränkung“ nicht hinter den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurückstehen wird, jedenfalls im Ergebnis zutreffend.