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Unterstützung von Schul-Gründungsinitiativen

Die Schulgründung im VEBS

Der VEBS unterstützt alle, die eine (frei-) evangelische Schule gründen wollen, in der ausschließlich gläubige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden.

Dazu bieten wir regelmäßig kostenlose Gründungs-Seminare bzw. -Webinare an (Infos und Anmeldung hier) – einen ersten Überblick bietet diese Seite!

Sobald der Trägerverein gegründet und als e.V. eingetragen ist, sind Gründungsinitiativen auch eingeladen, Mitglied im VEBS zu werden – schon die Mitgliedschaft in einem Dachverband hilft bei Behörden oft sehr!

Schulgründung

Vorschläge für das Vorgehen bei der Gründung einer christlichen Schule in freier Trägerschaft

  1. Formierung einer Kleingruppe von Personen, die das Anliegen des Baus christlicher Schulen auf dem Herzen tragen.
  2. Vorläufige Benennung der Führungsperson/en entsprechend biblischer und fachlicher Qualifikation
  3. Geistliche Identitätsfindung: Besprechung und Fixierung der geistlichen Grundlagen und Ziele auf der Grundlage der Heiligen Schrift (Christwerden und –sein, Bibelhaltung, gesellschaftliche und gemeindliche Herausforderungen, notwendige geistliche Gewichtsetzung, Beweggründe, Vorstellungen über das Endprodukt Schule usw.)
  4. Gebetsphase mit dem Ziel, Bestätigung von Gott zu erhalten, ob ER den Auftrag zum Bau einer christlichen Schule vor Ort erteilt und ob ER für das Nötige sorgen wird (vgl. Ps 127,1-2). Fortsetzung während der gesamten weiteren Arbeit
  5. Kennenlernen des Projekts Christliche Schule in Theorie (Lektüre verschiedener Schulkonzeptionen, Satzungen, Literatur, Besuch von Tagungen) und Praxis (Besuch von 4-5 unterschiedlichen christlichen Schulen)
  6. Erste pädagogische Profilbildung (pädagogische, geistliche, strukturelle Ziele und Merkmale, Erwartungen an die Mitarbeiter auf den verschiedenen Ebenen von Trägerschaft, Schulleitung, Lehrerschaft usw.) unter Orientierung an Gottes Wort
  7. Niederschrift der bisherigen geistlichen und pädagogischen Übereinstimmungen als erste Version eines Konzeptes
  8. Sehr begrenzte Öffentlichkeitsarbeit zur Findung weiterer Mitarbeiter (Vorstellung in ausgewählten Gemeinden und Kreisen) unter der Voraussetzung der Identifikation mit den bestehenden Grundsätzen (auf keinen Fall zu diesem Zeitpunkt Einladung von Honoratioren oder Presse, keine Inserate)
  9. Entwurf der Führungsstruktur, Erstellung einer Vereinssatzung, Gründung eines Trägervereins, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Eintragung beim Amtsgericht
  10. Nochmalige Überprüfung der Zielsetzung
  11. Erstellung einer ersten Projektplanung (noch nicht Umsetzung) für die Bereiche (wer, was, wann)
    – Tragfähiger Gebetsdienst
    – Pädagogische und geistliche Konzeption
    – Öffentlichkeitsarbeit (geistliche, ideelle, strukturelle und finanzielle Unterstützer; später Schülerwerbung)
    – Information, Abstimmung und Kommunikation mit Behörden, Schulen, Kirchen, Gremien, Gruppen, Schlüsselpersonen
    – Weitere rechtliche Fragen
    – Finanzbeschaffung
    – Gebäude- und Baufrage
    – Mobiliarbeschaffung
    – Strukturfragen (Gremien-, Besprechungs- und Tagungsplanung, weitere Regelung von Führung und Kompetenzen)
    – Personalfindung, Bewerbungsverfahren
    – Schülerwerbung, Aufnahmeverfahren m. Stützende Dienste (Verwaltung, Schülertransport, Reinigung usw.)
  12. Anschließend Benennung von Verantwortlichen, Bildung von Arbeitsgruppen und erst dann sorgfältige praktische Umsetzung der Projektplanung (ca. 1-2 Jahre)
  13. Weitere Überprüfung und Anpassung der Ziele und Wege
  14. Erstellen des Genehmigungsantrages nach Vorhandensein aller Voraussetzungen (enthält Beschreibung der Trägerschaft, der Bekenntnisgrundlage, der pädagogischen Ziele und Mittel, Lehrer, Schüler, Räume, Finanzen, Aufnahmebedingungen usw.)

Voraussetzungen für die Genehmigung einer christlichen Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule*

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Daraus sich ergebende Voraussetzungen

  • Die Gewährleistung zur Errichtung privater Schulen gilt für Ersatzschulen, nicht generell für alle Schularten. Ersatzschulen bieten im Gegensatz zu den Ergänzungsschulen die Möglichkeit zur Absolvierung der Schulpflicht. Staatliche anerkannte Ersatzschulen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr wie Abnahme von Prüfungen und Ausstellen von Zeugnissen.
  • Die Ersatzschulen dürfen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen in …
    – den „Lehrzielen“
    (entweder Übernahme des Bildungsplanes der öffentlichen Schulen oder Einreichung eines gleichwertigen eigenen, detaillierten und begründeten Lehrplanes)
    – der „Einrichtung“
    In erster Linie geht es dabei um Schulgebäude und ihre Einrichtung und die Lehr- und Anschauungsmittel. Der Begriff der Einrichtung beschränkt sich nicht nur auf das Materielle. Man rechnet auch z.B. die Organisation dazu, etwa eine ausreichende Elternmitwirkung.)
    – der „wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte“
    (1. und 2. Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung, d.h. Hochschulausbildung, die zur Erteilung eines Unterrichtsfaches befähigt und Nachweis der pädagogischen Qualifikation durch so genannte „freie Leistungen; letzteres wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt und gilt in der Regel auch nur für die Sekundarstufen“)
  • Keine Förderung der Sonderung von Schülern nach den Besitzverhältnissen der Eltern
    (nur maßvolles Schulgeld möglich, evtl. mit sozialer Staffelung)
  • Genügende „Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte“
    (Arbeitsverträge, Vergütung entweder gleich wie Lehrer an öffentlichen Schulen, z.B. in NRW u. RP, oder nur geringfügig darunter, max. 10-20%)

Die folgenden beiden Punkte gelten nicht für alle Ersatzschulen. Sie sind eine Einschränkung der Errichtungsgarantie für Volksschulen, heute also vor allem für Grund- und Hauptschulen. Nur für sie gelten zusätzlich zu Art 7 IV:

  • Beantragung durch „Erziehungsberechtigte“
    (Bedürfnisnachweis, Beteiligung von Eltern an der Gründungsarbeit, z.B. durch Vereinsmitgliedschaft)
  • Errichtung als „Bekenntnisschule“
    (Erstellung der Konzeption auf einem Glaubensbekenntnis – seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes müssen auch nichtkirchliche Bekenntnisse akzeptiert werden. Das Bekenntnis muss von den am Schulgeschehen Beteiligten, Träger, Eltern, Lehrer und eingeschränkt Schülern geteilt werden, Ausnahmen sind nur in geringem Maße möglich. Eine „Bekenntnisschule“ kann also nicht als missionarische Schule konzipiert werden.)
  • Keine bereits bestehende öffentliche Bekenntnisschule in derselben Gemeinde
    (Wenn bereits eine von der öffentlichen Hand betriebene Bekenntnisschule mit demselben oder ähnlichen Bekenntnis in einer Kommune besteht, darf keine weitere genehmigt werden. In manchen Großstädten findet das Gesetz jedoch nur auf die Schulbezirke Anwendung. Es ist anzunehmen, dass die von der öffentlichen Hand unterhaltenen Bekenntnisschulen am Ort ein evangelisch-landeskirchliches Bekenntnis haben – unabhängig davon, wie dies gestaltet wird. In dem Fall ist es wichtig, dass die eigene Konzeption davon abweicht, wenn sich Chancen zur Genehmigung ergeben sollen. Andernfalls muss der Standort der Schule in einer Kommune oder einem Bezirk in der Nachbarschaft geplant werden.)

* Hinweis:
An „Ersatzschulen“ können Schüler die gesetzliche Schulpflicht absolvieren. Sie sind genehmigungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Staates. Andere Schulen sind „Ergänzungsschulen“ und nicht genehmigungspflichtig (z.B. Musik- oder Religionsschulen).

Die „Anerkennung“ als Ersatzschule unterscheidet sich von der „Genehmigung“. Mit der Anerkennung – die separat beantragt werden muss – hängt die Übertragung so genannter hoheitlicher Aufgaben zusammen, z.B. selbständige Abnahme von Prüfungen, Ausstellung von Zeugnissen. Die Anerkennung erfolgt in der Regel nach einigen Jahren, wenn sich die Schulaufsicht von der pädagogischen Qualität der Schule und ihrer Beständigkeit überzeugt hat. Sie ist nicht gekoppelt an die staatliche Finanzbeihilfe, die in der Regel (Ausnahme NRW) unabhängig davon ab dem vierten Jahr nach der Gründung einsetzt.

Schulinitiativen

Initiativgruppen, welche die Gründung von christlichen Bekenntnisschulen anstreben, bietet der Förderverein für christliche Schulen e.V. Unterstützung an durch:

  • persönliche Beratung
  • Schulgründungsseminare
  • Vortragsdienste für Mitarbeiter, Gemeinden, Öffentlichkeit

Öffentlichkeitsarbeit von Schulen und Gemeinden

Für die Öffentlichkeits- und Elternarbeit von Schulen und Gemeinden werden Referenten für Vorträge u.a. zu den folgenden Themenbereichen vermittelt:

  • Warum christliche Schule
  • Bildung und Erziehung in ihrer heilsgeschichtlichen Bedeutung
  • Bibelorientierte Erziehung
  • praktische Kinder- und Jugendarbeit
  • Ehe und Familie
  • Bibel und Naturwissenschaft
  • Psychologie und Seelsorge
  • Umgang mit Medien
  • Wertewandel und Zeitkritik
  • Bibelauslegung

Schulinterne Fortbildung

Für christliche Schulen besteht die Möglichkeit, geschlossene Seminare für die schulinterne Fortbildung aus dem Themenbereich des Fortbildungsprogramms des Verbandes Evangelischer Bekenntnisschulen zu buchen.

Sie wollen Kindern tagsüber eine christliche Erziehung, Bildung und Betreuung bieten?

Sie wollen den vielen suchenden Eltern mehr als nur „Betreuung“ bieten – nämlich liebevolle Beziehungen zu ihren Kindern auf christlicher Grundlage?

Dafür gibt es in vielen Regionen Deutschlands dringenden Bedarf, und das wird vom Staat sogar mit hohen Summen finanziell unterstützt.

Kindertagesstätten können praktisch ohne Eigenkapital und – mit Unterschieden je nach Bundesland – meist ohne eigene Zuschüsse betrieben werden.

Wie das ökonomisch klappen kann und welche Konzepte und Ideale benötigt werden, welche pädagogischen Grundlagen wichtig sind und wie man Gleichgesinnte ebenso wie Spender findet – das alles findet sich hier (oder in Seminaren, die wir anbieten).

Haben Sie Mut – gründen Sie eine Kindertagesstätte! Es könnte nach Ihrem „Ja“ zu Ihrem Kind eine der sinnstiftendsten Entscheidung Ihres Lebens sein.
Die christlichen Kitas im Verband der Evangelischen Bekenntnisschulen und Kitas (VEBS e.V.) orientieren sich in ihrer Arbeit an der Bibel und beschäftigen i der Regel ausschließlich gläubige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (dies ist legal und keine Diskrimierung, weil wir als „Tendenzbetrieb“ Teil der Vielfalt sind, die das Sozialgesetzbuch VIII als Bundesrecht für Kitas in § 3 fordert. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt dies in § 9 ausdrücklich, weil wir eine  Vereinigung sind, „die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe macht“.

Hier finden Sie wichtige, grundlegende Informationen, die sie brauchen, um eine christliche Kindertagesstätte (Kita) zu gründen: Informationen, Tipps, Austausch mit Gleichgesinnten, Beratung und Fortbildungsangebote.

Das Wichtigste müssen Sie freilich selbst mitbringen: Gottesvertrauen, Optimismus und Elan. Und sie brauchen ein Team Gleichgesinnter – denn alleine ist eine Kita-Gründung kaum zu schaffen.

Wenn Sie diese Bedingungen mitbringen, dann ist Ihr Traum in ein bis zwei Jahren erfüllbar. Der VEBS hilft Ihnen gerne dabei!

Auf diesen Webseiten finden Sie grundlegende Informationen. Konkrete Tipps, Gründungshilfen und Materialien erhalten Sie auf unseren Kitagründungs-Seminaren.

Teilschritte zur Gründung könnten sein:

  1. Bedarfsfeststellung
  2. Bildung eines Gründungsteams
  3. Besuch eines Kita-Gründungs-Seminars
  4. Erarbeitung eines pädagogischen Konzeptes als Fundament der Arbeit
  5. Gründung eines rechtlichen Trägers (z.B. eingetragener Verein)
  6. Vernetzung zur Kommunalpolitik und kommunaler Verwaltung
  7. Erstellung eines Finanzkonzeptes / Vereinbarungen mit der kommunalen Verwaltung
  8. Suche nach einem Gebäude / Umbau zu einer Kita oder Neubau
  9. Suche nach geeigneten Mitarbeitern
  10. Vertragsabschluß mit Eltern
Ihr Zeitplan hängt sehr von den individuellen Umständen in Ihrer Region ab. Wollen Sie Ihre Kita in einem Kitaplatz-Notstandsgebiet gründen – oder würden Sie eine ernsthafte inhaltliche Konkurrenz zu existierenden Kitas werden? Beides ist möglich, aber nur im ersten Fall werden Sie von den Behörden unterstützt werden. Im zweiten Fall werden Sie für die Startphase mehr Zeit benötigen. Läßt sich ein umbaufähiges Gebäude schnell finden – oder ist das schwierig? Davon hängt für Ihren Zeitplan sehr viel ab. Oder müssen Sie einen Neubau planen? Auch das kostet deutlich mehr Zeit als ein Umbau z.B. eines bisherigen Ladengeschäftes. Wenn Sie sich dann als Team gefunden, wenn Sie sich auf eine pädagogische Konzeption verständigt, wenn Sie einen Trägerverein gegründet haben und wenn Sie ein Gebäude in Aussicht haben, in dem man nach einem Umbau eine Kita genehmigt bekommt – dann ist die Einweihung Ihrer neuen Kita von diesem Punkt an innerhalb eines Jahres realistisch.

Der Staat übernimmt bei Elterninitiativen fast 100% der benötigten finanziellen Mittel – das macht die Gründung und den Betrieb einer christlichen Kindertagesstätte so einfach. Allerdings ist die Lage in jedem Bundesland etwas anders.

Grundsätzlich gilt die Formel:

  1. Staatszuschuss: je nach Land zwischen 60 und 85 % der (Gesamt-) Kosten – das ist gesetzliche PFLICHT.
  2. Elternbeitrag: 15 – 20%
  3. Spenden: 1 – 5%
  4. Kommunaler Zuschuss: Rest (muss in vielen Bundesländern verhandelt werden).

Weil die Kommunen dazu verpflichtet sind – allerdings je nach Bundesland unterschiedlich.

Grundsätzlich gilt aber: Als Kita-Gründer tun Sie der Kommune (Bürgermeister) mit der Gründung einer Kindertagesstätte einen großen Gefallen (Sie helfen, den Rechtsanspruch für Kinderbetreuung zu erfüllen oder, falls er schon zahlenmäßig erfüllt sein sollte, den Eltern mehr Auswahl zu geben).

Deshalb sind Sie ein Partner und kein Bittsteller und haben Anspruch auf mindestens die gleiche Förderung, wie sie eine kommunale Kindertagesstätte hat oder hätte.

Allerdings werden Sie als neuer Anbieter Konkurrent bestehender Kitas… und das macht nicht immer Freunde…

Für eine Kita benötigt man eine Betriebsgenehmigung (in den meisten Bundesländern vom Landesjugendamt oder von vergleichbaren Landesbehörden). Diese wird erteilt, wenn ein geeignets pädagogisches Konzept vorliegt die Räume die speziellen Bedingungen für Kinderbetreuung erfüllen (Raumhöhe, Fläche entsprechend Kinderzahl, Zahl der Toiletten etc.) und der Träger ausreichend pädagogisch qualifiziertes Personal nachweisen kann.

Zuvor müssen die Räume u.a. vom Bauamt abgenommen worden sein. Um in einem Altbau eine Kita zu starten, muss man über einen Architekten einen Nutzungsänderungsantrag einreichen, je nach Umbauten sogar einen Bauantrag. Im Falle eines Neubaues ist ein Bauantrag unumgänglich.

Wo finde ich Informationen zur aktuellen Gesetzeslage? In unserem Downloadbereich finden Sie in Kürze alle Landesgesetze und Verordnungen.

Beginnen Sie mit einem Mutter-Kind-Spielkreis/Krabbelgruppe o.ä. Oder (dann) einen Verein gründen.

Wichtig ist bei Ihren ersten Gesprächen mit Behörden etc., daß Sie deutlich machen können, daß es wirklich einen entsprechenden Bedarf gibt (Namenslisten, Vereinsmitglieder etc.).

Wichtig ist, daß Sie glaubhaft machen können, daß Bedarf für Ihr geplantes Angebot einer Kinderkrippe mit dieser Form der Betreuung vorhanden ist – am besten eine entsprechende Liste von Eltern, besser entsprechende schriftliche Erklärungen von Eltern, noch besser einen Verein (Elterninitiative) mit vielen Mitgliedern und schriftliche Erklärungen von Eltern, daß sie ihre Kinder bei ihnen betreuen wollen – und zwar

  • in einer Elterninitiative
  • überkonfessionell
  • und naturverbunden.
Es ist wichtig, dass Sie diese (und evt. andere) Unterschiede zu bestehenden Kindergärten ganz deutlich machen, denn damit sind Sie etwas anderes und besonderes, und das muss nach § 5 des Sozialgesetzbuch VIII von der Kommune akzeptiert und mit finanzieller Förderung belohnt werden.

§ 5 SGB VIII  ist eindeutig:

(1) … Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Dieser § 5 SGB VIII gibt den Eltern das starke Recht, die ART bzw. PRÄGUNG der Betreuung ihrer Kinder frei zu bestimmen. Selbst wenn es genügend Kita-Plätze gäbe, aber die Eltern eine christliche Betreuungsform wünschen, dann muss das (selbst bei etwas höheren Kosten) erfüllt werden!

Wenn es ringsum keinen freien Träger mit Kita gibt, haben Sie beste Chancen!
Aber selbst, wenn es bei Ihnen schon kirchliche Kindergärten gibt, werden Sie es mit einem anders pointierten Konzept (überkonfessionell, Elterninitiative) schaffen!

Wenn sie viel Geld hat – dann kann man darüber nachdenken! Obwohl es nicht zu den ureigensten Begabungen (oder Studienschwerpunkten) von Pfarrern gehört, Kitas zu leiten. Eine Elterninitiative hat viele Vorteile: sie wird vom Staat automatisch als „arm“ angesehen und mit dem Höchstsatz bezuschußt. Und sie mobilisiert Eltern für ihre Kinder und hält sie in der Verantwortung – und das ist wichtig, denn die beste Kita kann das Elternhaus nicht ersetzen.
  • Gehälter für erfahrene Erzieherinnen und Erzieher
  • Kosten für Fortbildung, Supervision, Qualitätsevaluierung etc.
  • Raummiete (mit allen Nebenkosten)
  • pädagogisches Material und anderer „Kleinkram“
  • Verwaltungskosten

Diese Kosten erhalten Sie über die staatlichen Betriebskostenzuschüsse und über Elternbeiträge ersetzt!

Wenn der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt Sie in die „Bedarfsplanung“ aufnimmt (das muss sie tun, wenn Sie den entsprechenden Bedarf nachweisen), erhalten Sie mindestens den im Landes-Gesetz vorgesehenen Finanzierungsanteil von Kreis und Kommune.
Die jeweiligen Landes-Gesetze finden Sie in Kürze in unserem Download-Bereich.
Die Kommune sollte Ihnen aber mehr geben – eigentlich ist es gerecht, wenn Sie pro Kind genauso viel erhalten wie die städtischen Kindergärten für Kinder im vergleichbaren Alter.
Insgesamt kommen Sie, je nach Bundesland, fast immer auf fast 100% der entstehenden Kosten – Ihre Kita finanziert sich also fast selbst, aus staatlichen Betriebszuschüssen und den Elternbeiträgen!

Zusätzlich gibt es für die baulichen Investitionen Zuschüsse vom Bund und von den Ländern!

Vorlagen

Auf der folgenden Seite findest Du Vorlagen für Deinen Unterstützungsprozess