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Was das Recht über Bekenntnisschulen sagt.

Das Grundgesetz garantiert freie Schulen – ausdrücklich auch Bekenntnisschulen. Die höchsten Gerichte haben das mehrfach bestätigt. Hier findest du die wichtigsten Normen und Urteile: kurz erklärt, im Wortlaut zitiert, mit Fundstelle.

Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall sprich mit uns oder mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Grundgesetz und Bundesrecht

Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz

Freie Schulen zu gründen ist ein Grundrecht. Wer eine Schule gründet, die eine öffentliche Schule ersetzt, braucht eine Genehmigung. Und die muss erteilt werden, wenn die Schule gleichwertig ist, ihre Schülerinnen und Schüler nicht nach dem Einkommen der Eltern auswählt und ihre Lehrkräfte gut abgesichert sind.

„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“

Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de

Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz

Für Grundschulen gilt eine zusätzliche Hürde. Eine private Grundschule wird nur zugelassen, wenn sie ein besonderes pädagogisches Interesse verfolgt – oder wenn Eltern sie als Bekenntnisschule beantragen und es am Ort keine öffentliche Schule dieser Art gibt. Mit „Volksschule“ ist heute vor allem die Grundschule gemeint.

„Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“

Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de

§ 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Einrichtungen wie unsere Schulen und Kitas dürfen bei der Einstellung auf die Religion achten – wenn sie mit Blick auf ihr Selbstverständnis oder die Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Außerdem dürfen sie von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein loyales Verhalten im Sinne ihres Selbstverständnisses verlangen (Abs. 2).

„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

Gut zu wissen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss diese Anforderung für die jeweilige Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein, und Gerichte dürfen das überprüfen (Urteil vom 17.4.2018, C-414/16).

§ 9 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz · gesetze-im-internet.de · EuGH C-414/16: curia.europa.eu

§§ 3 und 5 Sozialgesetzbuch VIII – für Kitas

Für Kitas gilt nicht das Schulrecht, sondern das Kinder- und Jugendhilferecht. Es will ausdrücklich Vielfalt – auch bei den Werten, für die ein Träger steht. Und Eltern dürfen zwischen Einrichtungen verschiedener Träger wählen.

„Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ (§ 3 Abs. 1)

„Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.“ (§ 5 Abs. 1)

§§ 3 und 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe · § 3 · § 5 auf gesetze-im-internet.de

Urteile der obersten Gerichte

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 3.91

Das Grundsatzurteil für evangelische Bekenntnisschulen. Es ging um eine geplante christliche Grundschule in Hamburg, die sich auf die Bibel, das Apostolische Glaubensbekenntnis und die Grundsatzerklärung der Evangelischen Allianz stützte. Das Gericht entschied: Bekenntnisschulen sind nicht nur Schulen der großen Kirchen, sondern Schulen jedes Bekenntnisses. Sie dürfen für ihren Glauben werben, müssen aber zur Toleranz erziehen und die staatlichen Lehrziele erreichen.

„… vorausgesetzt wird die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern, das die Schule und den gesamten Unterricht prägt.“

Leitsatz 1

„Dieses Mindestmaß an Toleranz verbietet zwar eine Abwertung sowie insbesondere eine Diffamierung von abweichenden Überzeugungen, keineswegs aber das Werben für die eigene Überzeugung.“

Aus den Gründen

„Toleranz bedeutet in diesem Zusammenhang nämlich nicht Offenheit und Neutralität in dem Sinne, daß den Schülern nicht vermittelt werden dürfte, eine bestimmte eigene Überzeugung zu entwickeln, sich zu dieser zu bekennen und sie erforderlichenfalls auch zu verteidigen …“

Aus den Gründen

„Dabei bleibt es den privaten Ersatzschulen unbenommen, neben den vom Staat vorgegebenen Lehrzielen einschließlich der Erziehungsziele auch andere, den staatlichen Zielen jedenfalls nicht widerstreitende Erziehungsziele zu verfolgen, zumal die staatlichen Erziehungsziele typischerweise Raum lassen für eine inhaltliche Auffüllung im konkreten Unterricht.“

Aus den Gründen

„… daß sich der Charakter einer – allerdings als solcher vorausgesetzten – Bekenntnisschule nicht dadurch ändert, daß eine Minderheit der Schüler aus einem Elternhaus kommt, das nicht der Glaubensgemeinschaft der die Schule tragenden Personen und der Lehrer angehört …“

Aus den Gründen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.2.1992, Az. 6 C 3.91, BVerwGE 90, 1. Am selben Tag erging das Parallelurteil zur Weltanschauungsschule (6 C 5.91).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 1994

Es ging um Waldorfschulen in Bayern. Das Gericht stellte klar: Eine freie Schule muss gleichwertig sein, nicht gleichartig. Der Staat muss freie Schulen schützen und fördern – und Wartefristen für Zuschüsse dürfen neue Gründungen nicht praktisch verhindern.

„Verlangt wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9.3.1994, Az. 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 · Volltext bei Deutschsprachiges Fallrecht (Universität Bern)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2011

Bestätigt den Maßstab: Im Kern müssen die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, der Weg dorthin ist weitgehend frei. Im konkreten Fall – einer bayerischen Grundschule mit besonderem pädagogischem Konzept – nahm das Gericht die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an.

„Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit.“

Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 8.6.2011, Az. 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09 · bundesverfassungsgericht.de

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. März 1966 und 30. Januar 2013

Die Länder dürfen für die Genehmigung einer freien Schule keine weiteren Bedingungen stellen als die, die das Grundgesetz nennt. Regeln dürfen sie dagegen Anforderungen an die Personen, etwa an die Zuverlässigkeit des Trägers.

„Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden …“

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.3.1966, Az. 7 C 194.64, BVerwGE 23, 347 · Urteil vom 30.1.2013, Az. 6 C 6.12, BVerwGE 145, 333 (Zitat daraus) · Urteil von 2013 auf bverwg.de

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2019 – 6 B 141.18

Eine freie Schule muss keinen Religionsunterricht anbieten, um genehmigt zu werden. Werte lassen sich auch in anderen Fächern vermitteln.

„Eine private Ersatzschule steht nicht deshalb im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurück, weil sie keinen Religionsunterricht anbietet.“

Leitsatz

„Denn für das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung bedarf es weder des Religionsunterrichts noch überhaupt eines gesonderten Unterrichtsfachs. Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde …“

Aus den Gründen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.4.2019, Az. 6 B 141.18 · bverwg.de

Ein Urteil für Kitas

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 30. September 2009 – 3 A 5612/08

Eine Stadt darf die Förderung einer christlichen Eltern-Kita nicht mit dem Hinweis ablehnen, es gebe schon genug Plätze. Bei der Bedarfsplanung zählt nicht nur die Zahl der Plätze, sondern auch, welches Erziehungskonzept Eltern sich wünschen. Die Stadt musste über den Förderantrag neu entscheiden.

„… dass die Bedarfsplanung und die am Bedarf orientierte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sich nicht nur an quantitativen Elementen orientieren darf …“

Verwaltungsgericht Hannover, 3. Kammer, Urteil vom 30.9.2009, Az. 3 A 5612/08. Eine Berufung gab es nicht, das Urteil ist rechtskräftig. Es gilt unmittelbar nur für den entschiedenen Fall.

Urteil lesen (PDF, 10 Seiten, 530 KB)

Mehr zur Gründung einer Kita – Bedarf, Genehmigung, Finanzierung – liest du auf der Seite Kita gründen

Landesrecht: drei Beispiele

Schulrecht ist Ländersache. Die Grundsätze des Grundgesetzes gelten überall – wie sie umgesetzt werden, regelt jedes Land selbst.

Nordrhein-Westfalen: Artikel 12 Landesverfassung

NRW beschreibt in seiner Verfassung, was eine Bekenntnisschule ist. Die Vorschrift gilt für die Grundschulen in NRW – sie zeigt aber gut, worum es geht.

„In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.“

Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen · recht.nrw.de

Sachsen: § 2 Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Sachsen sagt ausdrücklich, was freie Träger selbst gestalten dürfen: die Prägung der Schule, Methoden, Inhalte und die Organisation des Unterrichts.

„Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft.“

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) · revosax.sachsen.de

Baden-Württemberg: Was in den Genehmigungsantrag gehört

Welche Angaben und Unterlagen ein Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule braucht, regeln die Länder unterschiedlich. In Baden-Württemberg steht es in Nr. 8 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz: Angaben zum Träger, zu Schulleitung und Lehrkräften, zu Gebäude und Räumen, zu Lehrplan und Schulgeld.

Nr. 8 „Antrag auf Genehmigung“ Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) Baden-Württemberg · landesrecht-bw.de

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