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Herzlich Willkommen beim Verband Evangelischer Bekenntnisschulen und Kitas (VEBS) !

Was Sie schon immer über christliche Bekenntnisschulen in freier Trägerschaft wissen wollten! (FAQs)

Ja, das dürfen sie ausdrücklich, siehe Grundsatzurteile 1992 (BVerwG Aktenzeichen 6 C 3/91, Leitsatz 6).
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt „ein Mindestmaß an Toleranz im Sinne von Duldsamkeit gegenüber abweichenden Überzeugungen anderer“ sowie „die Achtung und Förderung der individuellen Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit der Schüler“. Jedoch darf von der Bekenntnisschule keine Neutralität und Offenheit in dem Sinne verlangt werden, „dass am Ende der schulischen Erziehung nicht ein eindeutiges Bekenntnis zu bestimmten Glaubensinhalten und eine Bindung an bestimmte Werte stehen durften“. Selbstverständlich dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht „überwältigt“ werden (Beutelsbacher Konsens).
Selbstverständlich. Und übrigens sollen die Schülerinnen und Schüler auch nach den staatlichen Lehrzielen „die naturwissenschaftliche Position der Evolutionstheorie von nicht naturwissenschaftlichen Vorstellungen zur Entwicklung von Lebewesen abgrenzen“ können. (Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen, 2011, S. 34 f., B3)
Ja, es dürfen auch Schüler aufgenommen werden, die das Bekenntnis der Schule nicht teilen, aber es kennenlernen wollen, so das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 3/91).
Nur, wenn sie das Bekenntnis der Schule/der anderen Schülerinnen und Schüler und der Lehrer ernsthaft kennenlernen wollen – dazu gehört auch der Religionsunterricht. Gläubige Schülerinnen und Schüler eines anderen Glaubens (Bekenntnisses) dürfen daher eine christliche Bekenntnisschule nur in Ausnahmefällen (Geflüchtete) besuchen.
Ganz einfach: Man bewirbt sich direkt beim Träger der Schule oder bei der Schule. Allerdings braucht man in der Regel die gleichen Qualifikationen wie an staatlichen Schulen!
Ja! (Außer bei sehr kleinen Schulen). Wie? Ganz einfach: Man bewirbt sich direkt beim Träger der Schule oder bei der Schule. Allerdings braucht man die gleichen Qualifikationen wie an staatlichen Schulen!
Ja, aber leider nur in NRW und Baden-Württemberg.
In der Regel ist ein Gehalt angelehnt an die staatlichen Schulen (TVL), dies ist allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weil freie Schulen unterschiedlich hoch bezuschusst werden.
Freie Schulen sind als Grundrecht in unserer Verfassung (Grundgesetz) verankert. Sie sollen und dürfen eine Ergänzung des staatlichen Schulsystems sein und für Vielfalt sorgen. Sie müssen die Lernziele des jeweiligen Bundeslandes erfüllen, sind aber sonst sehr frei. Als Ersatzschulen mit staatlich anerkannten Zeugnissen werden sie allerdings wieder stärker kontrolliert/reglementiert, damit die Vergleichbarkeit der Zeugnisse gewährleistet ist.
Das Grundgesetz, Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 , sagt: „Die Genehmigung (einer Privatschule) ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen…“ Lehrziele im Sinne des oben genannten Grundrechts sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen. Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (Beschluss, Bundesverfassungsgericht, 9. März 1994,1 BvR 682, 712/88). „Staatlich anerkannte“ Privatschulen (Ersatzschulen) müssen den Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten ermöglichen. Auch die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmunen müssen angewandt werden.

„Genehmigte“ Ersatzschulen (in NRW: vorläufig anerkannte) müssen spätestens am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreichen. Hinsichtlich des beschrittenen Weges und der eingesetzten Mittel wird ihnen weitgehend Freiheit eingeräumt. Dies kann zur Folge haben, dass genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen) nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (BVerfGE 27, 195,205; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, 1 BvR 759/08) bzw. in die gewünschte Schulart (z. B. Gymnasium) nicht möglich ist.
Ja, wenn die freie Schule staatlich anerkannt ist (in NRW: „genehmigt“) – das ist bei evangelischen Bekenntnisschulen fast immer der Fall.
Leider diskriminiert der Staat Schülerinnen und Schüler an freien Schulen und gibt dafür deutlich weniger Geld (nur ca. 60 bis 70%) als für Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen. Daher müssen freie Schulen leider Schulgeld erheben oder um Spenden bitten – meist ist nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt. Kein Kind wird aus finanziellen Gründen ausgeschlossen!
Freie Schulen sind rechtlich im Grundgesetz als Grundrecht abgesichert (Grundgesetz, Artikel 7 Absatz 4 und 5), freie Kitas im Sozialgesetzbuch VIII § 3 u.a.
Artikel 12 Absatz 3 der Landesverfassung NRW definiert:
„In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.“
Als „Bekenntnis“ gerichtlich anerkannt sind neben denen der beiden großen Kirchen die „gemeinsame Basis des Glaubens der Deutschen Evangelischen Allianz“ sowie das mennonitische Bekenntnis.
Eine Bekenntnis-Grundschule darf nach Grundgesetz-Artikel 7 Absatz 5 von christlichen Eltern gegründet werden, wenn sie ein gemeinsames Bekenntnis (nicht: Konfession) haben und nur Mitarbeiter mit dem gleichen Bekenntnis eingestellt werden. Es dürfen auch Schüler aufgenommen werden, die dieses Bekenntnis nicht teilen, aber es kennenlernen wollen, so das Bundesverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen 1992 (Aktenzeichen 6 C 3/91 und 6 C 5/91).
Bekenntnisschulen der Sekundarstufen haben bezüglich des Bekenntnisses weniger strenge Voraussetzungen.
Auch über Bekenntnisschulen wacht trotz großer Freiheiten in letzter Instanz die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Sie dürfen nicht nur, im Falle von Grundschulen müssen sie sogar, denn diese dürfen nur gegründet werden, wenn sie anders sind (zum Beispiel eine evangelische Bekenntnisschule mit entsprechender christlicher Prägung) – so ist es im Grundgesetz-Artikel 7 Absatz 5 verfügt. Sekundar- und Berufsschulen dürfen, aber müssen nicht anders sein als staatliche Schulen.
Ersatzschulen entsprechen den Schulformen des staatlichen Schulwesens und vermitteln die staatlichen Lernziele – aber auch mehr (z.B. Christliches). Sie sind berechtigt, nach eigenen Lehr- und Erziehungsmethoden zu arbeiten, wenn diese den staatlichen Schulen gleichwertig (aber nicht gleich!) sind.
Als freier Träger wird im Sozialgesetzbuch eine Institution bezeichnet, die Personal und Sachmittel für Dienstleistungen zur Verfügung stellt und nicht öffentlicher Träger bzw. Verwaltungsträger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) ist.
Grundgesetz-Artikel 7 Absatz 4 und 5
Bundesverwaltungsgericht: Grundsatzurteile 1992 (Aktenzeichen 6 C 3/91 und 6 C 5/91).
Verfassungen der Bundesländer, z.B. NRW: Artikel 12 Absatz 3 der Landesverfassung
Nein, Grundgesetz-Artikel 7 Absatz 4 garantiert die Schulfreiheit und das Grundrecht, eine freie (private) Schule zu gründen: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.“ In vielen Landesschulgesetzes heißt es ergänzend, dass Schulen in freier Trägerschaft das öffentliche Schulwesen „ergänzen und bereichern“ (z.B. SchulG NRW § 100, Privatschulgesetz Baden-Württemberg § 1).

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    Sehr informativ zum Verständnis freier Schulen und ihrer Abgrenzung zu staatlichen („öffentlichen“) Schulen sind die FAQs der baden-württembergischen Staatsregierung (externer Link hier). Bitte beachten Sie: In Details sind die landesrechtlichen Regelungen in jedem Bundesland etwas anders!

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    Zitat von Prof. Dr. Wolfgang Stock (längst)
    Zitat von Prof. Dr. Wolfgang Stock (rechteckig)
    Zitat von Prof. Dr. Wolfgang Stock (quadratisch)