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Über uns

74 Mitglieder
mit 208 christlichen Bekenntnisschulen und Kitas
an 123 Standorten
mit 37.000 Schülerinnen, Schülern & Kitakindern
und mehr als 4.300 Mitarbeitenden,
getragen von Elterninitativen

das ist der Verband Evangelischer Bekenntnisschulen und Kitas (VEBS)!

Der Verband Evangelischer Bekenntnisschulen und Kitas (VEBS e.V.) ist die Interessenvertretung von 207 christlichen Bekenntnisschulen und christlichen Kitas. Sie alle wurden von Eltern gegründet, die damit ein Grundrecht unserer Verfassung (Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes) wahrgenommen haben.

Sie teilen als Bekenntnis die „gemeinsame Basis des Glaubens der Evangelischen Allianz in Deutschland“, sind also unabhängig („frei“) von (z.B. evangelischen Landes-) Kirchen.

Als Dachverband ist der VEBS geistliche Heimat, Plattform und Dienstleister (Beratung, Fortbildung, Mitarbeitersuche…), Organisator von Veranstaltungen sowie Interessenvertreter für freie Bekenntnisschulen und Kitas – und auch Verteidiger bei unzutreffenden Angriffen.

Bekenntnisschulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur den staatlichen Lehrzielen1, aber nicht den Lehrplänen/Bildungsplänen folgen müssen.

Beispielhaft heißt es in der nordrhein-westfälischen Verfassung: „In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen1.

Bekenntnisschulen dürfen daher eigene Lehrpläne entwickeln und lehren2 – diese müssen von der Schulaufsicht des Landes genehmigt werden.

Der gesamte Schullalltag einer Bekenntnisschule (also auch alle Schulfächer) muss vom christlichen Bekenntnis durchdrungen/geprägt sein (so wie Waldorfschulen oder Montessorischulen von den jeweiligen pädagogischen Prinzipien geprägt sein müssen).3

Wir nutzen diese Freiheit, unter Beachtung der staatlichen Lehrziele, um mit unseren eigenen, vom Bekenntnis geprägten Methoden und Unterrichtsinhalten Schule zu gestalten.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Unsere Schulen halten sich weitgehend an die Lehrpläne – gehen aber oft bekenntnis-bezogen darüber hinaus. Besonders bei Sinn- und Wertfragen besprechen wir zusätzlich zu den Inhalten des staatlichen Lehrplans in einer Bekenntnisschule alles, was dem Bekenntnis der Schule nach wichtig ist.

Und ja: wir dürfen in Bekenntnisschulen für unser Bekenntnis werben – aber natürlich entscheiden die Kinder und Jugendlichen für sich persönlich („Überwältigungsverbot“).

An den Bekenntnisschulen und christlichen Kitas im VEBS arbeiten nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieses Bekenntnis teilen – auch dies eine Verpflichtung des Grundgesetzes3.

Natürlich unterstützt der VEBS auch Eltern(initiativen) bei der Gründung von Schulen und Kitas!

Möchten Sie uns bei dieser Arbeit unterstützen? Unsere Stellenausschreibungen finden Sie hier.
Unser Spendenkonto: DE88 5009 2100 0001 7675 00.

Wichtige Rechtsgrundlagen und Urteile der beiden höchsten deutschen Gerichte zu Bekenntnisschulen

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Eine private Volksschule (heute: Grundschule) ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.1

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.“2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
obliegt den Trägern dieser Schulen

  • die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über
    eine besondere pädagogische, religiöse …Prägung,
  • die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie
  • der Lehrinhalte und
  • die Organisation des Unterrichts

auch abweichend von den Vorschriften für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft.3

Eine Bekenntnisschule setzt die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern voraus, das die Schule sowie deren gesamten Unterricht prägt.“4

Es kommt (bei Bekenntnisschulen) darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten.

Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern nur eine Gleichwertigkeit.“5

… es bleibt den privaten Ersatzschulen unbenommen, neben den vom Staat vorgegebenen Lehrzielen einschließlich der Erziehungsziele auch andere, den staatlichen Zielen jedenfalls nicht widerstreitende Erziehungsziele zu verfolgen, zumal die staatlichen Erziehungsziele typischerweise Raum lassen für eine inhaltliche Auffüllung im konkreten Unterricht.“4

Der Charakter einer Bekenntnisschule wird nicht dadurch verändert, dass eine Minderheit der Schüler aus einem Elternhaus kommt, das nicht der Glaubensgemeinschaft der die Schule tragenden Personen und der Lehrer angehört…“4

Toleranz bedeutet nicht Offenheit und Neutralität in dem Sinne, dass den Schülern nicht vermittelt werden dürfte, eine bestimmte eigene Überzeugung zu entwickeln, sich zu dieser zu bekennen und sie erforderlichenfalls auch zu verteidigen
Dieses Mindestmaß an Toleranz verbietet zwar eine Abwertung sowie insbesondere eine Diffamierung von abweichenden Überzeugungen, keineswegs aber das Werben für die eigene Überzeugung.“
4

Für das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung bedarf es weder des Religionsunterrichts noch überhaupt eines gesonderten Unterrichtsfachs. Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde.“6

Die Erfüllung weiterer als der in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 Grundgesetz aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden.“7

Fundstellen

1 Grundgesetz Artikel 7 Absatz 4 und 5

2 Landesverfassung NRW, § 12 Absatz 3 Satz 2

3 Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, § 2 Absatz 2 Satz 2

4 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.1992, Az.: 6 C 3/91, Leitsatz 1

5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9.3.1994 (1 BvR 682, 712/88) und vom 8.6.2011 (1 BvR 759/08, 733/09)

6 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.4.2019 (6 B 141.18)

7 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.3.1966 (7 C 194.64) und vom 30.1.2013 (6 C 6.12)