Möglicher Tafelanschrieb
 
Verhalten am Unfallort (§ 34 StVO)
 
Nach einem Verkehrsunfall
           sofort anhalten
           Unfallstelle absichern (Warnblinkanlage, Warndreieck)
           bei geringfügigem Schaden beiseite fahren
           Erste‑Hilfe leisten
           Polizei und Rettungsdienst verständigen
 
Notriuf  112
 
Wo geschah der Unfall?
 
Was ist geschehen?
 
Wieviele Personen sind verletzt?
 
Welcher Art sind die Verletzungen?
 
Warten auf Rückfragen
 
 
           Unfallbeteiligten vorstellen
           am Unfallort bleiben bis Personalien und Unfallhergang festgestellt wurden
           wenn Beteiligter nicht anwesend oder bekannt ist, angemessene Zeit warten, 
           Name,Anschrift hinterlassen und unverzüglich Feststellung nachträglich 
            veranlassen.
Nimmt die Polizei den Unfallhergang wegen eines geringfügigen Sachschadens nicht auf, müssen die Unfallbeteiligten selbst zur Beweissicherung beitragen (Skizze, Fotos, Unfallbericht).

 


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