Verhalten am Unfallort

 

Jede Verkehrsteilnahme beinhaltet das Risiko, durch eigenes oder fremdes Fehlverhalten in einen Unfall verwickelt zu werden. Betroffenheit, Schock, Angst und Unwissenheit führen nach einem Unfall häufig zu Fehlreaktionen, die zu einer Verschlimmerung der Angelegenheit führen können.

 

Die in § 34 StVO festgelegten Verhaltensregeln sind nicht auf die Sicherung des staatlichen Strafanspruchs abgestimmt, sondern nur auf die Sicherung der Un­fallstelle zur Vermeidung von Folgeunfällen, die Hilfeleistung bei Verletzten, so­wie auf die Sicherung berechtigter und die Abwehr ungerechtfertigter zivilrechtlicher Ansprüche.

 

Verkehrsunfall

Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, bei dem ein nicht völlig belangloser Personen‑‑ oder Sachschaden entstand und das zivilrechtliche Feststellungsinteresse eines Dritten vorliegt (bei Schadenersatzansprüchen).

 

Unfallbeteiligter

Jeder, dessen Verhalten, unabhängig von seinem Verschulden, zum Unfall beigetragen haben kann.

 

Anhaltepflicht

Jeder Beteiligte hat unverzüglich anzuhalten.

 

Verkehrssicherungspflicht

Warnblinkanlage betätigen, Warndreieck aufstellen.

Räumungspflicht

Bei geringem Schaden (ca. 500 €) beiseite fahren.

 

Vergewisserungspflicht

Die Beteiligten sollen sich über die Unfallfolgen Klarheit verschaffen, weil davon die Wahrnehmung weiterer Pflichten abhängt.

 

Hilfeleistungspflicht

Nach § 323 StGB besteht bei Unglücksfällen für jedermann die Pflicht zur Hilfeleistung. Die Hilfe muss erforderlich und für den Helfenden zumutbar sein.

 

Vorstellungspflicht

Sie besteht für den Unfallbeteiligten gegenüber anderen Beteiligten und Geschädigten sowie der Polizei.

 

Ausweispflicht

Den Beteiligten und Geschädigten sind Name und Anschrift

Anzugeben, Führer‑ und Fahrzeugschein vorzuzeigen und Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

 

Feststellungs- und Anwesenheitspflicht

Beteiligte haben solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Personen‑ und Fahrzeugfeststellung und die Art der Beteiligung geklärt ist.

 

Erlaubtes Entfernen

 

 

Bei fehlendem Feststellungsinteresse, wenn die anderen Beteiligten bzw. Geschädigten einverstanden sind, bei Hilfe­leistung für sich selber oder andere, in Notwehrsituationen oder wenn andere schwerwiegende Entschuldigungsgründe vorliegen.

 

Wartepflicht Unverzüglich nach Ablauf der Wartefrist sowie bei berechtigtem und entschuldigtem Entfernen ist dem Berechtigten der Unfall persönlich oder fernmündlich (nicht durch Brief) mitzuteilen. Dabei sind Name,  Wohnung, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeuges anzugeben. Das Fahrzeug muss für unverzügliche Feststellungen eine zumutbare Zeit zur Verfügung gehalten werden. Ist der/die Berechtigte nicht bekannt oder erreichbar, muss Mitteilung an die Polizei erfolgen.

 

Meldepflicht Sie entsteht, wenn keine feststellungsbereite Person am Unfallort anwesend ist. Die Zeitdauer richtet sich nach Art und Schwere des Unfalles und nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort eintreffen. Nach Ablauf der Wartezeit Name und Anschrift hinterlassen.

 


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