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Verhalten am Unfallort
Jede
Verkehrsteilnahme beinhaltet das Risiko, durch eigenes oder fremdes
Fehlverhalten in einen Unfall verwickelt zu werden. Betroffenheit,
Schock, Angst und Unwissenheit führen nach einem Unfall häufig zu
Fehlreaktionen, die zu einer Verschlimmerung der Angelegenheit führen können.
Die
in § 34 StVO festgelegten Verhaltensregeln sind nicht auf die Sicherung
des staatlichen Strafanspruchs abgestimmt, sondern nur auf die Sicherung
der Unfallstelle zur Vermeidung von Folgeunfällen, die Hilfeleistung
bei Verletzten, sowie auf die Sicherung berechtigter und die Abwehr
ungerechtfertigter zivilrechtlicher Ansprüche.
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Verkehrsunfall
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Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, bei dem ein nicht völlig
belangloser Personen‑‑ oder Sachschaden entstand und
das zivilrechtliche Feststellungsinteresse eines Dritten vorliegt
(bei Schadenersatzansprüchen).
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Unfallbeteiligter
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Jeder, dessen Verhalten, unabhängig von seinem Verschulden, zum
Unfall beigetragen haben kann.
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Anhaltepflicht
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Jeder Beteiligte hat unverzüglich anzuhalten.
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Verkehrssicherungspflicht
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Warnblinkanlage betätigen, Warndreieck aufstellen.
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Räumungspflicht
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Bei geringem Schaden (ca. 500 €) beiseite fahren.
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Vergewisserungspflicht
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Die Beteiligten sollen sich über die Unfallfolgen Klarheit
verschaffen, weil davon die Wahrnehmung weiterer Pflichten abhängt.
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Hilfeleistungspflicht
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Nach § 323 StGB besteht bei Unglücksfällen für jedermann die
Pflicht zur Hilfeleistung. Die Hilfe muss erforderlich und für
den Helfenden zumutbar sein.
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Vorstellungspflicht
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Sie besteht für den Unfallbeteiligten gegenüber anderen Beteiligten
und Geschädigten sowie der Polizei.
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Ausweispflicht
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Den Beteiligten und Geschädigten sind Name und Anschrift
Anzugeben, Führer‑ und Fahrzeugschein vorzuzeigen und Angaben
über die Haftpflichtversicherung zu machen.
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Feststellungs- und Anwesenheitspflicht
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Beteiligte haben solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der
anderen Beteiligten und Geschädigten die Personen‑ und
Fahrzeugfeststellung und die Art der Beteiligung geklärt ist.
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Erlaubtes Entfernen
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Bei fehlendem Feststellungsinteresse, wenn die anderen Beteiligten
bzw. Geschädigten einverstanden sind, bei Hilfeleistung für
sich selber oder andere, in Notwehrsituationen oder wenn andere
schwerwiegende Entschuldigungsgründe vorliegen.
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Wartepflicht
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Unverzüglich
nach Ablauf der Wartefrist sowie bei berechtigtem und
entschuldigtem Entfernen ist dem Berechtigten der Unfall persönlich
oder fernmündlich (nicht durch Brief) mitzuteilen. Dabei sind
Name, Wohnung,
Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeuges anzugeben. Das
Fahrzeug muss für unverzügliche Feststellungen eine zumutbare
Zeit zur Verfügung gehalten werden. Ist der/die Berechtigte nicht
bekannt oder erreichbar, muss Mitteilung an die Polizei erfolgen.
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Meldepflicht
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Sie entsteht, wenn keine
feststellungsbereite Person am Unfallort anwesend ist. Die
Zeitdauer richtet sich nach Art und Schwere des Unfalles und nach
der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort
eintreffen. Nach Ablauf der Wartezeit Name und Anschrift
hinterlassen.
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