Ordnungswidrigkeitsrecht (§24 a STVG =
Straßenverkehrsgesetz
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| 0,5 - 1,09 %o |
Ordnungswidrig handelt, wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
- 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
- eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Rechtsfolgen:
- bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
Blut
- Regelgeldbuße 250,-- €
- 4 Punkte
- 1 Monat Fahrverbot |
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Alkoholfahrten mit Folgen
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| Bisher handelte es sich nur um Alkoholfahrten ohne
Folgen. Kommt es jedoch zu einem Unfall,
genügt schon eine relative
Fahruntüchtigkeit ab 0,3 %o für eine eventuelle Mitschuld an
einem Unfall. |
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| Beispiel
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Mit mindestens 0,3 %o
alkoholisierter Fahrer befährt vorschriftsmäßig mit 50 km/h
eine Vorfahrtstraße. Aus einer untergeordneten Seitenstraße
biegt ein Fahrradfahrer ein, der die Vorfahrt des Pkw nicht
beachtet. Es kommt zu einem Zusammenstoß. Obwohl der Autofahrer
sich regelgerecht verhalten hat, muss er damit rechnen, dass ihm
eine Mitschuld an dem Unfall angelastet wird. |
| Warum? |
Weil das Gericht unter
Umständen davon ausgeht, dass der Alkohol seine
Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt hat, und der Unfall im
nüchternen Zustand hätte vermieden werden können. |
| Mögliche
Strafen: |
| - Führerscheinentzug 6
Monate bis 5 Jahre (Wiedererteilung erfolgt erst auf
Antrag und nach Eignungsprüfung durch die
Verwaltungsbehörde |
| - Geldstrafe |
| - Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| - Punkte im ZVR in Flensburg |
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| Bei Sach - und Personenschäden zusätzlich
Schadenersatz für den Geschädigten. |
| Eventueller Verlust eines Teiles seines
Rechtsanspruches auf Schadenersatz. |
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| Zu diesem Thema sind zahlreiche Folienvorlagen
unter dem Thema "Alkohol" vorhanden. |
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