Ordnungswidrigkeitsrecht  (§24 a STVG = Straßenverkehrsgesetz

 
0,5 - 1,09 %o Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
- 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
- eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
  Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Rechtsfolgen:

- bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
  - Regelgeldbuße 250,-- €
  - 4 Punkte
  - 1 Monat Fahrverbot

 

Alkoholfahrten mit Folgen

Bisher handelte es sich nur um Alkoholfahrten ohne Folgen. Kommt es jedoch zu einem Unfall,       genügt schon eine relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 %o  für eine eventuelle Mitschuld an einem     Unfall.
 
Beispiel : Mit mindestens 0,3 %o alkoholisierter Fahrer befährt vorschriftsmäßig mit 50 km/h eine Vorfahrtstraße. Aus einer untergeordneten Seitenstraße biegt ein Fahrradfahrer ein, der die Vorfahrt des Pkw nicht beachtet. Es kommt zu einem Zusammenstoß. Obwohl der Autofahrer sich regelgerecht verhalten hat, muss er damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld an dem Unfall angelastet  wird.
Warum? Weil das Gericht unter Umständen davon ausgeht, dass der Alkohol seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt hat,  und der Unfall im nüchternen Zustand hätte vermieden werden können.
Mögliche Strafen:
- Führerscheinentzug  6 Monate bis 5 Jahre (Wiedererteilung erfolgt erst auf Antrag und nach Eignungsprüfung durch die Verwaltungsbehörde
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
- Punkte im ZVR in Flensburg
 
Bei Sach - und Personenschäden zusätzlich Schadenersatz für den Geschädigten.
Eventueller Verlust eines Teiles seines Rechtsanspruches auf Schadenersatz.
 
Zu diesem Thema sind zahlreiche Folienvorlagen unter dem Thema "Alkohol" vorhanden.
 
 

Zu den Folienvorlagen

 

 

 


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